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Neue Regelungen für den Quereinstieg und für Sonderverträge im neuen und im alten Dienstrecht

Neue Sondervertragsregelungen

Mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2022 wurde nun auch ein die Möglichkeit geschaffen, dass Lehrpersonen die an einem Schultyp unterrichten, der nicht ihrer Lehramtsausbildung entspricht, bis zum Schuljahr 2028/29 einen abschlagsfreien Vertrag zu erhalten.
Lehrpersonen die sich derzeit mit einem Sondervertrag unterrichten, haben ein Antragsrecht und können somit ihre Vertragsumstellung beantragen. Bei Antragstellung bis 28. Februar 2023 erfolgt rückwirkend eine Umstellung zum 1. September 2022, d.h. die Gehaltsbestandteile, die aufgrund des Abschlags entstanden sind, werden nachbezahlt. Bei späterer Beantragung erfolgt die Umstellung zum nächstfolgenden Monatsersten.
Anträge müssen formlos über den Dienstweg eingereicht werden.

LVG §32 (15): Steht keine Person mit einer für die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung zur Verfügung oder erweist sich eine Person durch die für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung als besonders geeignet, werden bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 die Zuordnungsvoraussetzungen auch durch eine für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung erfüllt. Eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in Verbindung mit § 3 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, ist auf Antrag dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen. Die Zuordnung hat während der ersten sechs Monate des Inkrafttretens dieser Bestimmung rückwirkend ab dem 1. September 2022 zu erfolgen, danach ab dem nächstfolgenden Monatsersten.

Update#1: Diese Regelung gilt auch für Verträge im „Alten Dienstrecht“. Wenn also ein Lehramt absolviert wurde und man mit einem Sondervertrag in der Pflichtschule angestellt ist, kann man ab sofort die Umstellung des Vertrags beantragen. Daraufhin wird man in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 überführt.
Bei Antragstellung bis 28. Februar 2023 erfolgt rückwirkend eine Umstellung zum 1. September 2022, d.h. die Gehaltsbestandteile, die aufgrund der niedrigeren Entlohnungsgruppe entstanden sind, werden nachbezahlt. Bei späterer Beantragung erfolgt die Umstellung zum nächstfolgenden Monatsersten.
Anträge müssen formlos über den Dienstweg eingereicht werden.

LVG §26 (2) lit. i: … bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel I und Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden sind und § 32 Abs. 15 vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass für bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 zuzuordnen ist


Durch die 1. Dienstrechtsnovelle 2022 aus dem letzten Sommer gibt es seit dem Schuljahr 2022/23 die Möglichkeit des Quereinstiegs für Personen ohne ein abgeschlossenes Lehramt.
Lehrpersonen, die sich derzeit im Dienst befinden und die Voraussetzungen erfüllen, haben noch bis zum 30.08.2023 ein Antragsrecht auf Vertragsumstellung. Bei Antragstellung bis zum 28. Februar 2023 erfolgt die Vertragsumstellung rückwirkend zum 1. September 2022 – danach immer zu nächsten Monat.
Voraussetzungen sind ein fachlich geeignetes Hochschulstudium, das mit mindestens einem unterrichteten Fach in Verbindung steht. Des Weiteren wird eine mindestens 3-jährige fachlich geeignete Berufspraxis benötigt, wobei zwei Jahre davon auch geleistete unterrichtliche Tätigkeit sein können, sowie die Absolvierung des Hochschullehrgangs Quereinstieg (Update: derzeit reichen auch schon 1,5 Jahre)

Seite des BMBWF zum Quereinstieg

Informationen zum Hochschullehrgang Quereinstieg


Update #2: Seit dem 1.9.2023 gelten 2 neue Sondervertragsrichtlinien – eine für das „Alte Dienstrecht“ und eine für das „Neue Dienstrecht“ (PD). Für die Kolleginnen und Kollegen im Altrecht hat die neue Sondervertragsrichtlinie zu weitgehenden Verbesserungen in den Entlohnungsgruppen (z.B. von l2a1 zu l2a2 oder von l2b1 zu l2a1) und damit auch zu einer besseren Bezahlung geführt. Dies erfolgte von Seiten der Bildungsdirektion und Verträge wurden automatisch aufgewertet. Weiterhin muss in bestimmten Fällen eine pädagogische Grundausbildung absolviert werden.
Für das neue Dienstrecht (PD) führte die neue Sondervertragsrichtlinie aber zu Verschlechterungen. Die Abschläge auf das Gehalt liegen nun bei 10 – 25 % (vorher 5 – 25 %) und die zu absolvierende Grundausbildung beträgt nun, je nach eigener Vorbildung, 60 – 90 ECTS (vorher 30 ECTS). Des Weiteren müssen jetzt Studienabschlüsse und Ausbildungen eine Relevanz zur Tätigkeit an der Schule haben, um nicht mit einem festen Vorbildungsausgleich von 5 Jahren versehen zu werden. Das heißt, einfach gesagt, dass man 5 Jahre länger für den Aufstieg in die nächste Gehaltsstufe braucht, wenn die Vorbildung nicht vergleichbar ist.
Einzige Verbesserung: Leichtere Anerkennung von Abschlüssen aus Drittstaaten!


Update #3: Mit aktuellen Dienstrechtsnovelle 2024 wird der Quereinstieg in den Lehrberuf für die Verwendung an den Pflichtschulen ermöglicht, wenn zum Einstieg eine fachliche geeignete Hochschulbildung im Bereich der inklusiven Pädagogik vorliegt. Lehrpersonen, die sich derzeit im Dienst befinden und die Voraussetzungen erfüllen, haben noch bis zum 30.08.2025 ein Antragsrecht auf Vertragsumstellung.
Nach aktuellen Informationsstand ist es derzeit so, dass Kolleginnen und Kollegen mit einem einschlägigen Studium und wenn sie als Sonderpädagogin bzw. Sonderpädagogin eingesetzt werden, den Quereinstieg beantragen können. Der Quereinstieg Inklusionspädagogik ist somit in allen Schultypen möglich (VS,MS,PTS,ASO)
Wichtig: Vorab die Zertifizierung über das BMBWF-Quereintiegsverfahren absolvieren.

Im Bereich der Primarstufe wird ein Quereinstieg für die Verwendung im Unterrichtsgegenstand Musikerziehung eingeführt. Für den Quereinstieg im Bereich des Religionsunterrichts an Volksschulen werden die dienstrechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Dies gilt ab dem Schuljahr 2025/26 für beide Varianten.

89 Gedanken zu „Neue Regelungen für den Quereinstieg und für Sonderverträge im neuen und im alten Dienstrecht“

  1. Nun kann ich aber weder das eine noch das andere beantragen, obwohl ich ein abgeschlossenes Diplomstudium in Anglistik/Amerikanistik habe, sowie alle fachdidaktischen und pädagogischen LVs ebenfalls absolviert habe und bereits im 6.Dienstjahr bin. Also weder kann ich ins neue Dienstrecht wechseln, noch darf ich den Quereinsteiger Hochschullehrgang machen, weil ich ja im alten Dienstrecht bin…? Das bleibt weiterhin? Wirklich sehr ärgerlich…. Vielleicht wissen Sie einen Ausweg? Herzliche Grüße
    Tatjana Lipp

    1. Liebe Tatjana, es ist wirklich so, dass sich im Grunde für relativ viele Anstellungskonstellationen die Situation verbessert hat. Leider eben für deine nicht. Ein Wechsel ins neue Dienstrecht ist auch nicht möglich – wer einmal einem Dienstrecht zugeordnet wurde, verbleibt in diesem, auch wenn man z.B. das Bundesland wechselt oder für einige Jahre aussetzt. Ich sehe hier leider derzeit keinen Ausweg. Ich werde das Thema aber aufgreifen und weitertragen. Liebe Grüße, Danny Noack

      1. Hallo,

        Weils gerade, nach bereits übermitteltem zertifierungszeugnis für quereinstieg!!!! und einer jobzusage in einer bhs, plötzlich heisst, quereinstieg geht doch nicht weil man vor 10 jahren mal als student in einer ahs nachmittagsbetreuung gemacht hat und so im alten dienstrecht ,festhängt’ ?????
        Ich bin schockiert….
        Jetzt der hammer: diese info gibts ,nur’ weil nachgefragt wurde, warum noch nichts wegen der ersten zwei vorbereitungswochen zum quereinstieg übermittelt wurde!!!!

        Jemand was ähnliches erlebt oder eine idee dazu wie man mit diesem sachverhalt umgehen sollte?

        1. Lieber Benedikt,

          leider ist es so, dass man einmal einem Dienstrecht zugeordnet, auch in diesem verbleibt, auch wenn wie in deinem Fall 10 Jahr dazwischen liegen. Dass die Bildungsdirektion dich nicht auf diesen Umstand hingewiesen hat und du dadurch wertvolle Zeit verloren hast, ist natürlich ein Vorwurf, den du zu Recht kritisierst.

          Leider ist es eben derzeit auch so, dass es den Quereinstieg nur für das neue Dienstrecht gibt, d.h. für dich, dass du einen Sondervertrag mit wahrscheinlich geringerer Entlohnungsgruppe erhältst.

  2. Nur um das aufzugreifen, ich habe mich 2018 für das alte Dienstrecht entschieden und wie sich herausstellte war das ein riesen Fehler! Ich wurde hier wohl schlecht beraten (L2 a2)! Gibt es denn tatsächlich absolut keine Möglichkeit vom „alten“ in das „neue“ Dienstrecht zu wechseln? Auf welche Rechtsgrundlage stützt man sich dabei, wenn argumentiert wird, dass das nicht möglich ist?

  3. Liebe Maria, ein Wechsel in ein anderes Dienstrecht ist wirklich nicht möglich. Ich bin auch der Meinung, dass das „Neue Dienstrecht“ die bessere Option gewesen wäre. Die Rechtsgrundlage dafür findet man u.a. im Landervertragslehrpersonengesetz.

    Dort heißt es im § 2 für das „Neue Dienstrecht“:
    (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.

    (2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
    1. die Bestimmungen dieses Abschnittes oder
    2. die Bestimmungen des 3. Abschnittes
    Anwendung finden.

    D.h. ab dem Schuljahr 2019/20 nur noch das neue Dienstrecht und davor eben das Optionsrecht. Für dich ist der Verweis auf den 3. Abschnitt relevant:

    § 26 (1a) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (§ 2 Abs. 2).

    D.h., dass für dich andere gesetzliche Bestimmungen gelten und zwar die des „Alten Dienstrechts“, weil du dich eben für dieses Dienstrecht entschieden hast. Das geht hier aus den gesetzlichen Grundlagen ganz klar hervor.

    Ich verstehe natürlich deinen Unmut, dass du diese Empfehlung bekommen hast.

  4. Hallo,
    ich wurde auch 2013 von der Bildungsdirektion mit der Aussage „es wird selten etwas besser…“ falsch und nicht korrekt beraten.

    Grundsätzlich würde ich das alte Dienstrecht wieder wählen, jedoch wird immer deutlicher, dass die 23. und 24. Stunde nicht abgehalten bzw. von den Direktionen nicht eingefordert werden. Hätte ich gewusst, dass es sich um eine tolle Gehaltserhöhung – ohne die weiteren Einheiten abzuhalten handelt – hätte ich mich auch anders entschieden.

    Es ist nicht in Ordnung, dass jene Lehrerinnen, welche sich entscheiden mussten zwischen „neu“ und „alt“ sich nicht Umentscheiden dürfen. Zumal die Beratung – wie oben auch erwähnt – nicht kompetent genug war.

    Ich kann nicht verstehen, dass in Zeiten des Lehrermangels die 23. und 24. Stunde nicht fix im Stundenplan verankert sind. Diese weiteren Einheiten würden unseren Schüler:innen zu Gute kommen. Da läuft etwas verkehrt…

    1. Es gibt sicher solche und solche Fälle. Ein Großteil der Schulleitungen kontrolliert das und schaut auch Kolleginnen und Kollegen so einsetzt sind, dass diese Stunden erbracht werden. Ich kenne einige Schulen, wo dies auch fix im Stundenplan verankert ist.
      Ich denke, dass Problem liegt eher darin, dass der Gesetzgeber so schwammig formuliert hat, dass oft nicht klar ist, wie diese Stunden zu erbringen sind bzw. was in diesen Aufgabenbereich fällt und was eben nicht.

      1. Hallo Danny! Bei meinen Recherchen bin ich ich auf diese Seite gestoßen! Deine Antworten scheinen so kompetent, dass ich hier gleich schreiben muss – Auskünfte anderweitig sind schwer zu erhalten.

        Ich bin 09/22 in den PD eingestiegen – mit einem Sondervertrag, da ich kein LA-Studium habe. (jedoch ein anderes Studium etc.)

        Im Sondervertrag steht eine Klausel, dass ich 30 ECTS nachholen muss- was gar nicht so einfach ist, da nirgends angeboten.
        Kann ich auch um einen Vertragswechsel wie oben beschrieben auf Dienstvertrag ansuchen?

        Vielen Dank!
        Liebe Grüße!

        1. Liebe Manuela,

          die Absolvierung einer pädagogischen Grundausbildung im Rahmen von 30 ECTS entstammt aus der damals gültigen Sondervertragsrichtlinie. In Steiermark ist das ein eigener Kurs, für den man sich nur anmelden muss. Du hast dafür auch 5 Jahre Zeit – das sollte so auch in deinem Vertrag stehen.

          Für den Wechsel in einen regulären Vertrag gab im letzten Schuljahr einen Beantragungszeitraum, der leider mit 31.08.2023 abgelaufen ist. Diese sogenannte Quereinstiegsregelung galt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Anstellung an der MS oder PTS mit facheinschlägiger Verwendung. Das heißt, die eigene Ausbildung muss zu einem Fach an der MS bzw. PTS passen und es müssen Berufserfahrungszeiten von mindestens 3 Jahren mitgebracht werden.

  5. Lieber Herr Noack, ich habe einen Problem und bitte Sie dringend um Hilfe bzw. Ihre Meinung.
    Ich habe den Quereinstieg gemacht, Zertifikat erhalten, Job in Wien bekommen. In September fange ich an englisch zu unterrichten in einer MS in Wien. Ich freue mich wahnsinnig über diese Möglichkeit.

    Da ich bis dato kein Info über die Onboarding Woche und das PH Studium erhalten habe, habe ich mich bei der Bildungsdirektion gemeldet, um nachzufragen ob alles passt.

    Die Bildungsdirektion haben gesagt ich darf das alles (onboarding+Studium) nicht machen, weil ich bereits in einer Schule gearbeitet habe und bin immer noch im alten Dienstrecht. Wenn ich mich nicht gemeldet hätte, würde ich das nicht wissen.

    Vor 10 Jahren habe ich in der Nachmitagsbetreuung (2012-2014) in einer Schule gearbeitet. Ich war als Sondervertragslehrerin angestellt. Ich habe nicht unterrichtet. Ich war Studentin und habe mit den Kindern gespielt. Hauptsächlich UNO (Kartenspiel).

    Ich bin wirklich sprachlos. Ich kann es nicht glauben, dass diese Beschäftigung die über 10 Jahre aus ist, dass diese ‚Studentenjob‘ meine Zukunft so beeinträchtigt. Ich werde jetzt wieder (ab Herbst) als Sondervertragslehrerin im alten Dienstrecht angestellt und werde 600€ im Monat weniger verdienen wie alle anderen Englisch Lehrer.

    Bitte helfen Sie mir! Kann ich hier etwas machen? Kann ich nicht zum neuen Dienstrecht wechseln? Als die LehrerInnen in Österreich die Wahl bekommen haben für neue oder alt zu entscheiden, war ich schon längst fertig mit dieser Nachmittagsjob.

    Ich bin sehr Dankbar für Ihre Zeit und freue mich von Ihnen zu hören,

    Mit freundlichen Grüßen,

    Lucy Jennings

    1. Liebe Lucy,

      leider auch in deinem Fall das gleiche Problem – einmal im „Alten Dienstrecht“ muss man in diesem verbleiben, was dazu führt, dass der Quereinstieg nicht möglich ist und man im Sondervertrag verbleiben muss. Eine Umstieg ins „Neue Dienstrecht“ ist nicht möglich. Du kannst da leider nichts machen…

  6. Einen schönen guten Abend,

    ich bin mit Schuljahr 2017/18 als Sondervertragslehrer im alten Dienstrecht eingestuft worden (Abschluss FH-Diplomstudiengang Militärische Führung und die Diplomsportlehrerausbildung an der BSPA Wien mit dem Spezialfach Bewegung und Sport an Schulen). Ich hatte nie eine Wahl zwischen altem und neuen Dienstrecht wie meine Kollegen die gleichzeitig mit mir gekommen sind. Diese hatten sich dies aussuchen können.
    Dies ist ja eine Diskriminierung, da ich heuer in das pd-Schema wechseln wollte, da es ja ein Schreiben gegeben hat, dass man mit Sondervertrag ins pd-Schema wechseln kann und ich nie die Wahl hatte obwohl andere Kollegen es zur gleichen Zeit hatten.
    Laut Aussage der BD ist dies aber bei mir nicht möglich da ich im alten Dienstrecht bin.
    Welche Möglichkeit gibt es da noch für mich?
    Danke für die Info.
    Lg

    1. Lieber Christoph,

      die Wahl zwischen Dienstrecht alt und neu hatten damals nur Kolleginnen und Kollegen mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium. Sonderverträge mussten zwingend bis zum Schuljahr 2019/20 immer im alten Dienstrecht abgeschlossen werden. Somit sind alle Kolleginnen und Kollegen mit einem Sondervertrag und ohne Lehramtsstudium deren Anstellung vor dem Schuljahr 2019/20 stattgefunden hat im alten Dienstrecht. Das trifft in deinem Fall auch auch dich zu, ein Wechsel ins neue Dienstrecht ist nicht möglich.
      Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es keine Möglichkeit deinen Vertragsstatus zu verbessern. Ich habe aber die Hoffnung, dass mit der nächsten Dienstrechtsnovelle der Quereinstieglehrgang für aktive Kolleginnen und Kollegen im alten Dienstrecht ermöglicht wird.
      Die PULL-UG verfolgt dieses Anliegen u.a. auch auf der gewerkschaftlichen Ebene und da bin ich ganz bei dir – meines Erachtens findet hier eine Diskriminierung statt.

  7. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin gerade beim Googleln auf Ihr Forum hier gestoßen und möchte mich auch gleich mit einer Frage an Sie wenden.
    Wissen Sie vielleicht von anhängigen oder erfolgten Klagen gegen die Republik, die die Beseitigung dieser Ungleichbehandlung von LehrerInnen, die unter dem Zwang des alten Dienstrechts stehen, und Lehrenden, die nach der PD-Besoldung entlohnt werden, zum Ziel haben/hatten?

    Die Unterschiede sind fulminant, teilweise bis zu 1000 Euro brutto bei Vollanstellung – und das sogar bei Vergleichen von Neuanstellung im PD mit einer Altanstellung plus 6, 7, 8 bzw. 9 Dienstjahren im Schuldienst!

    An meiner Schule gibt es gleich mehrere Fälle. Meine Kollegin und ich waren auch als Studentinnen für ein paar Stunden im Jahr 2011/12 an einer HLW angestellt (meine Kollegin damals sogar zwei Jahre), haben danach andere Jobs gehabt bzw. das Studium fertig gemacht und sind deshalb im alten DR verhaftet. Weiters interessant: Dieses Dienstjahr von 2011/12 (bzw. beide Dienstjahre meiner Kollegin) werden NICHT als Vordienstzeit angerechnet, da sie als Vorbildungsausgleich abgezogen werden. Trotzdem sind wir dadurch im alten DR!
    Weiters möchte ich auch darauf hinweisen, dass es auch vor allem Frauen trifft, die z.B. aus einer längeren Kindererziehungs-Pause in den Lehrberuf zurückkehren möchten.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass so eine Regelung in privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen möglich wäre.
    Wir erwägen eine Klage und lassen uns diesbzgl. gerade rechtlich beraten.

    Beste Grüße,
    M. P.

    P.S.: Bei meiner Interessensvertretung wurde mir gesagt, man habe in dieser Sache – obwohl schon seit Jahren immer wieder reklamiert – einfach kein Gehör gefunden und das Ministerium lehne es ab, diese Regelung zur Altrecht-Verpflichtung zu ändern, d.h. etwa ein Optionsrecht einzuführen. Man sagte mir weiters, wir sollen selber selber an das Ministerium wenden.

    1. Liebe M.P.,

      mir sind derzeit keine Klagen bekannt. Es kann natürlich durchaus sein, dass hier Betroffene Klage eingereicht haben. Ich sehe da leider derzeit überhaupt keinen Spielraum – die Rechtslage ist eindeutig und das wird sich wohl nur über die Gerichte klären lassen.
      Leider haben sie wirklich Pech gehabt, dass durch ihre Anstellungen an der HLW das „Alte Dienstrecht“ zur Anwendung kommt. Ich verstehe hier ihren Unmut. Was aber definitiv nicht richtig sein kann, dass ihnen die Dienstzeiten an der HLW nicht angerechnet wurden. Alle Dienstzeiten im öffentlichen Dienst müssen beim Besoldungsdienstalter, bis zu einem gewissen Zeitraum, angerechnet werden.
      Interessant finde ich auch den Hinweis der PV, dass Sie sich selbst an das Ministerium wenden sollten.

  8. Hallo, ich bin bei meiner Recherche zum Sondervertrag auf deine Seite gestoßen! Ich habe die Zertifizierung für den Quereinstieg seit Mai diesen Jahres, habe aber keine Anstellung an einer NMS in der Nähe gefunden. Nun habe ich eine Zusage für eine Sonderschule, bei der ich auch vorstellig wurde. Ich habe nun große Sorge, dass ich mir damit den Weg in den Quereinstieg „verbaue“. Was bedeutet das neue Sondervertragsrichtliniengesetz vom 1.9.2023 für mich? Es ist so schwer an zuverlässige Informationen zu kommen…Danke und liebe Grüße

    1. Liebe Lena,

      die Zertifizierung hast du ja für ein oder mehrere Fächer. Diese gibt es natürlich so nicht an der Sonderschule – daher bekommt du auch einen Sondervertrag. Die Sondervertragsrichtlinie regelt nur, wie hoch deine Abschläge (bei dir wahrscheinlich 10 %) durch das nicht vorhandene Lehramt sind und welche zusätzlichen pädagogischen Ausbildungen du absolvieren musst.

      Der Zugang zum Quereinstieglehrgang kann erst dann starten (und damit auch ein abschlagsfreier Dienstvertrag), wenn du deine zertifizierten Gegenstände an einer MS oder PTS unterrichtest. Dein Sondervertrag hat also keinen Einfluss auf das Anrecht zum Quereinstiegslehrgang und einen abschlagsfreien Vertrag. Du kannst also das Jahr in der Sonderschule beginnen, den Vertrag auslaufen lassen und dich dann neu bewerben oder durch eine Versetzung an eine MS oder PTS (mit Anstellung für deine zertifizierten Fächer) deinen regulären Dienstvertrag erhalten und deinen Quereinstieglehrgang beginnen.

      Wichtig ist, dass du einen Schultypwechsel vor dem Schuljahr 2029/30 vollziehst, denn bis dahin gilt die Quereinstiegsregelung.

      1. Vielen Lieben Dank für die Infos, das beruhigt mich sehr! Ich habe zudem die Info, dass es jetzt zum Herbst eine Gesetzesnovelle für die inklusive Pädagogik geben soll, wodurch diese auch für den Zertifizierungsvorgang freigegeben wird. Dann hätte ich wohl auch die Chance, als Quereinsteigerin an eine Sonderschule mit vollwertigem Gehalt unterrichten zu dürfen. Weißt du hierzu zufällig näheres? Danke ☺️

        1. Dazu habe ich bis dato keine Informationen erhalten, aber vorstellbar und dringend notwendig ist dies allemal. Wir haben das auf jeden Fall schon ans Ministerium weitergeleitet. Da müssen wir uns wohl noch ein wenig gedulden, aber ich gehe davon aus, dass es da etwas geben wird.

    1. Lieber Philipp,

      weil es bis zum Schuljahr 2019/20 ausschließlich eine Sondervertragsrichtlinie für das Alte Dienstrecht gab. Erst im April 2019, mit Gültigkeit ab 1. September 2019, gab es eine eigene Sondervertragsrichtlinie für das Neue Dienstrecht.

      Seit diesem Schuljahr gibt es aber auch neue Richtlinien für das Alte und das Neue Dienstrecht. Hier werden vor allem Kolleginnen und Kollegen im Altrecht besser gestellt und die BD Steiermark führt hier auch amtswegig Verbesserungen der Verträge durch. Konkret heißt das, die BD prüft Verträge im Altrecht und stellt diese dann rückwirkend zum 1. September um. Das hat zur Folge, dass sich die Entlohnungsgruppe ändert (bessere Einstufung) – z.B. von l 2a 1 auf l 2a 2 oder von l 2b 1 auf l 2a 1.

  9. Hallo,
    ich überlege gerade, mich für eine Anstellung als Englischlehrerin im Sondervertrag zu bewerben. Sollte ich diese bekommen, habe ich dann später noch die Möglichkeit auf einen Vertrag als Quereinsteigerin (falls das mit dem Zertifikat als Quereinsteigerin klapp) umzusteigen?
    Danke für eine kurze Rückmeldung,
    mit lieben Grüßen
    Sara

    1. Hallo Sara,

      du kannst ganz normal mit einem Sondervertrag einsteigen und falls die Zertifizierung gelingt, kannst du dich in den zertifizierten Gegenständen anstellen lassen, bzw. dich auf Stellen bewerben, die deine zertifizierten Stunden anbieten. Damit erwirbst du auch das Recht, den HLG „Quereinstieg“ zu besuchen und dein Vertrag wird in einen Dienstvertrag umgewandelt und die Abschläge entfallen.

  10. Hallo Danny!
    Ich bin bei meinen Recherchen auf diese Seite gestoßen, vielleicht kannst Du meine Fragen beantworten.
    Ich unterrichte seit September 2022 Deutsch an einer Wiener HTL. Ich bin im Sondervertrag angestellt. Wo sehe ich denn, wieviel Gehaltsabschlag ich habe? In meinem Vertrag steht nichts davon.
    Ich habe ein Diplomstudium Germanistik absolviert, jedoch keine facheinschlägige Berufserfahrung. Verstehe ich das richtig, dass ich somit keine Möglichkeit habe, mich berufsbegleitend weiterzubilden, um in ein Dienstverhältnis ohne Sondervertrag zu wechseln? Ich müsste also „ganz von vorne“ mit einem Lehramtsstudium beginnen, um eines Tages aus dem Sondervertrag zu kommen?

    1. Liebe Martina,

      ich habe deine Anfrage an meine PV Kolleginnen und Kollegen aus dem AHS-Bereich mit deiner angegebenen Emailadresse weitergeleitet, weil ich nur für die Pflichtschulen zuständig bin und leider keine sichere Auskunft geben kann, wie das im Sek II Bereich geregelt ist. LG, Danny

  11. Hallo!

    Ich unterrichte seit 2019 mit einem Sondervertrag in der Sek II. Ich habe jetzt, die laut Dienstvertrag angestrebten 60 ECTS erbracht.
    Nun lautet meine Frage:
    Bekomme ich, also für 4,5 Jahre meine 10% Abschläge rückwirkend ausbezahlt?
    Das Ansuchen für den Regelvertrag wird in den nächsten Wochen passieren.

    LG,
    Dominik

    1. Lieber Dominik, die hier genannten und diskutierten gesetzlichen Regelungen beziehen sich ausschließlich auf den Primar- und Sek-I-Bereich. Ich habe deine Anfrage an meine Kollegen aus dem Sek II-Bereich an deine angegebene Emailadresse weitergeleitet. LG, Danny

  12. Lieber Danny!

    Ich befinde mich noch im Bachelorstudium Lehramt und unterrichte in einer Sonderschule. Meine Lehramtsfächer sind Inklusive Pädagogik, sowie Ernährung. Weißt du zufällig, wie viel Abschlag ich bekommen sollte? Befinde mich laut Lohnzettel im Sondervertrag.

    Danke und Lg
    Tina

    1. Liebe Tina,

      eigentlich solltest du mit einem Lehramtsstudium einen regulären Vertrag in der Ausbildungsphase bekommen (Abschlag 15%) für die Dauer bis der Bachelor absolviert wurde.
      Der Sondervertrag macht eigentlich nur dann Sinn, wenn du kein Lehramt hast bzw. keine Inklusionspädagogik studierst. Das ist aber bei dir nicht der Fall. Ich bin der Meinung, dass dein Vertrag falsch ausgestellt wurde.

  13. Ich bin als Native Speaker Teacher seit dem SJ 2011/12 mit einem Sondervertrag in der Entlohnungsgruppe L2a1 an eine Wiener Volksschule berufstätig.

    Ich habe ein Bachelor- und Masterstudium sowie eine Lehrbefähigung aus den USA. Ich bin nicht sicher, ob die neue Sondervertragsrichtlinien für mich gultig sind.

    Ist der Text der neuen Richtlinien irgendwo online zu lesen? Welche Voraussetzungen gibt es, um von den Verbesserungen zu profitieren? Danke im Voraus.

  14. Lieber David,

    das hängt von deinen Abschlüssen ab. Wenn diese zu deiner Verwendung an der Schule passen, auch wenn es kein Lehramt ist, dann sollte dies möglich sein. Im Gesetz spricht man hier von einer „der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechenden Ausbildung“ oder z.B. von einem „einschlägigen“ Bachelorabschluss – ein Beispiel wäre hier ein universitärer Abschluss in inklusiver Bildung und anschließend einer Verwendung als Sonderschullehrperson. Das heißt die Ausbildung passt zur Verwendung auf dem Arbeitsplatz und/oder ist einschlägig.
    Schreib mir eine Mail, dann können wir das genauer besprechen.

  15. Hallo,

    ich arbeite seit nunmehr über 10 Jahren noch im Altvertrag als Deutschförderlehrerin und leite seit einigen Jahren eine Deutschförderklasse. Eingestuft bin ich in die L2a1-Reihung. Ausbildungstechnisch habe ich den Mag. in DaF. Die notwendigen 30 Ects für Pädagogik wurden mir schon angerechnet, da ich Pädagogik im Magisterstudium als Nebenfach studiert habe. Gibt es in meinem Fall überhaupt die Möglichkeit noch zumindest auf L2a2 hochgestuft zu werden?

    Ganz lieben Dank

    1. Liebe Stanka,

      das hängt davon ab, wo du dein Studium absolviert hast. Wenn es mit einem österreichischen Studium vergleichbar ist und es dir quasi anerkannt wurde oder es ein Studium nach Punkt 1.12. oder 1.12a. der Anlage 1 BDG 1979 ist, dann sollte einer Einstufung in l2a2 nichts im Wege stehen. Ich würde dir hier empfehlen, bei der BD nachzufragen und sie sollen auch gleich prüfen, ob die neue Sondervertragsrichtlinie zu einer Verbesserung deines Vertrages führt.

      Aus der Anlage 1 BDG 1979: Hochschulbildung
      1.12. Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:
      a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder
      b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

      1.12a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Z 1.12 lit. a oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes erfüllt.

  16. Hallo,
    ich verstehe das Einstufungssystem leider nicht. Ich bin Quereinsteigerin und habe einen Sondervertrag erhalten. Ich habe unterm Schuljahr eine Krankenstandsvertretung in einem meiner zertifizierten Fächer in einer AHS angenommen. Im Sondervertrag werden -10% von Grundgehalt abgezogen – was bedeutet das? Bisher wurden auch keine einschlägigen langjährigen Berufserfahrungen berücksichtigt. Wer beurteilt „einschlägig“?
    Vielen Dank!

    1. Liebe Martina, ich kann leider keine genauen Angaben zu den Quereinsteigerregelungen in der AHS machen. Wenn man zertifiziert ist, in den zertifizierten Fächern eingesetzt ist und zum Hochschullehrgang Quereinstieg zugelassen, dann sollte man sowieso keinen Sondervertrag erhalten, denn dann erfüllt man alle Anforderungen für einen regulären und vor allem abschlagsfreien Vertrag zu erhalten.

      Ein Sondervertrag ist normalerweise immer mit Abschlägen versehen, d.h., es werden vom Brutto Grundgehalt in der jeweiligen Entlohnungsstufe, wie in deinem Fall, 10 % abgezogen.

      Einschlägige Zeiten sind dann einschlägig, wenn sie für deine Verwendung nützlich sind und du eben in dem Bereich, in dem du vorher gearbeitet hast, zu deiner Ausbildung und deinen Fächern, die du unterrichtest, passen.

  17. Hallo meister, grundsätzlich kann man sich immer auf ausgeschriebene Stellen bewerben. Da dir, wie du selbst schon schreibst, die universitäre Ausbildung fehlt, wird man dich mit einem Sondervertrag ausstatten und dieser wird wahrscheinlich einen Abschlag von mindestens 25% betragen. Des Weiteren wirst du eine pädagogische Grundausbildung im Rahmen von 90 ECTS absolvieren müssen.
    Als Quereinsteiger kannst du dich nur dann zertifizieren lassen, wenn eine universitäre Vorbildung vorhanden ist.

  18. Hallo Danny!
    Ich bin bei meinen Recherchen auf diese Seite gestoßen, vielleicht kannst Du meine Fragen beantworten.
    Ich bin als Förderlehrerin in Fächern Deutsch und Mathe seit Jänner 2024 an einer VS in Niederösterreich. Ich bin im Sondervertrag (-10%) angestellt.
    Ich habe in Polen ein Lehramt DaF, Diplomstudium Germanistik ( Abschluss Bachelor+ Magister) und 6 Jahre Berufserfahrung (leider auch in Polen). Leider in meinem Gehaltsschema wurde mir nichts angerechnet. Ich wurde aufgefordert in den kommenden 8 Jahren 60 ECTS nachzuholen. Verstehe ich das richtig, wenn ich berufsbegleitend den Hochschullehrgang mache, werde ich diesen Abschlag rückwirkend ausbezahlt bekommen? Ändert sich dadurch auch die Einstufung im Gehaltsschema?
    Liebe Grüße, Domi

    1. Liebe Dominika,

      der Sondervertrag ist wahrscheinlich deshalb zustande gekommen, weil es in Österreich kein Lehramt DaF gibt und dein Diplomstudium Germanistik eben auch kein Lehramt ist. Deine 6 Jahre Berufserfahrung müssen sie dir aber meiner Meinung nach zur Gänze anerkennen, wenn das Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestand.

      Der Abschlag von 10 % wird dir auch nach der Absolvierung des Lehrgangs erhalten bleiben. Er ist die Grundvoraussetzung dafür, dass du überhaupt arbeiten darfst.

      Ich würde dir gern 2 Dinge empfehlen:
      1. Wende dich an ENIC NARIC AUSTRIA (https://www.aais.at) um deinen Abschluss bewerten zu lassen, falls das der Dienstgeber noch nicht gemacht hat.
      2. Überlege, ob du nicht in der Sek I einsteigst und dich vorab als Quereinsteigerin über das BMBWF zertifizieren lässt. Da müsstest du mit deinen Abschlüssen, dann auch einen 60 ECTS Kurs belegen, würdest aber 100 % Gehalt beziehen und hättest auch 8 Jahre für den Kurs Zeit.

  19. Hallo und guten Abend,
    vielen Dank für so kompetente Antworten; da stelle ich auch gerne meine Frage(n):

    Ich habe Wirtschaftspädagogik studiert und unterrichtet seit 2015 im alten DR mit Sondervertrag an einer MS (Umstellung auf l2a2 ist bereits erfolgt). Viele meiner StudienkollegInnen sind nach 2019 in den Lehrdienst in eine MS, neues Dienstrecht mit Abschlägen – haben nun einfach den Quereinstieg gemacht, und damit einen „normalen“ Vertrag erhalten.

    Eine Lehrerkollegin hat – hier wohlgemerkt im alten Dienstrecht – letztes Jahr den Quereinstieg einfach probiert & tatsächlich erfolgreich absolviert. Sie bekam sofort einen neuen „normalen“ Vertrag mit Umstellung auf l2a2. Wenn ich es nicht selbst gesehen hätte, hätte ich es ja nicht geglaubt… Deshalb frage ich mich nun: Macht dies für mich auch Sinn, frage ich mich? l2a2 habe ich ja schon, aber ich kann nirgends recht herauslesen, was es noch für negative Auswirkungen haben könnte, weil ich im Sondervertrag bin – gibt es da welche?

    Vielen Dank!

    1. Liebe Kollegin,

      also rein rechtlich ist der Quereinstieg ausschließlich im neuen Dienstrecht möglich. Wieso hier überhaupt eine Zertifizierung und eine Vertragsänderung möglich war, erschließt sich mir überhaupt nicht, macht absolut keinen Sinn und wäre ein unglaublicher Vorgang, wenn die Zertifizierungskommission und die Bildungsdirektion hier rechtlich nicht korrekt agiert hätten.

      Denn für den Quereinstieg gibt es gibt es eine eigene PD-Zuordnungsverordnung, in der das Zertifizierungsverfahren geregelt ist und diese verweist in ihren rechtlichen Ausführungen ausschließlich auf das neue Dienstrecht.

      Der wichtigere Punkt sind aber die klaren gesetzlichen Regelungen im Vertragsbedienstetengesetz (VBG) § 38 (3) und (3a) und im Landesvertragslehrpersonengesetz (LVG) § 3 (3) und (3a). Beide Paragrafen beziehen sich ausschließlich auf das neue Dienstrecht. Eine gleiche oder vergleichbare Regelung für das alte Dienstrecht ist mir nicht bekannt.

      Wie du schon selbst auch richtig festgestellt hast, hat der Sondervertrag rein rechtlich keine Nachteile sobald man einen unbefristeten Sondervertrag hat – davor sind jedenfalls reguläre befristete Dienstvertrage befristeten Sonderverträgen vorzuziehen. Mit der Einstufung l2a2 ist man auf jeden Fall einem regulären Dienstvertrag gleichgestellt. Eine höhere Einstufung als l2a2 ist in der Pflichtschule nicht möglich.

      1. Vielen Dank, dann brauche ich mir um meinen Status „Sondervertrag“ nicht weiter den Kopf zu zerbrechen. Danke, das erleichtert einiges!

        Altes Dienstrecht/Quereinstieg: Ja, ich konnte es auch nicht fassen…
        Alles Gute!

  20. Hallo!
    Nachdem ich hier einige Beiträge gelesen habe bin etwas verunsichert. Ich fange im Herbst in einer Sonderschule an und bin Sozialpädagogin und habe einen Bachelor in Bildungswissenschaften. Woher weiß ich, wieviel Prozent Abschläge ich erhalte oder wer kann mir diese Auskunft geben?
    Außerdem hat mir einen Bekannt (die Lehrerin ist) heute erzählt, dass auf Grund meiner Anstellung bei der Stadt Wien sein kann das ich nicht nach dem PD-Gehalt eingestuft werde sondern nach dem Altvertrag. Ist das tatsächlich so?
    Liebe Grüße
    Sandra

    1. Liebe Sandra,

      mit deinem Bachelor in Bildungswissenschaften erhältst du nach der derzeitig gültigen Sondervertragsrichtlinie einen Abschlag von 10 % und die Auflage eine pädagogische Ausbildung im Rahmen von 90 ECTS zu absolvieren.
      Seit dem Jahr 2019 sind alle Sonderverträge ausschließlich im „Neuen“ Dienstrecht (PD), davon weicht man nur dann ab, wenn man schon einmal als Lehrerin gearbeitet hat und man damals dem „Alten“ Dienstrecht zugeordnet war, denn dann muss man auch jetzt dem „Alten“ Dienstrecht zugeordnet werden.

  21. Lieber Danny,

    ich beginne im September in einer AHS in Wien. Im Schreiben der Bildungsdirektion steht bei der Einstufung „SV pd 75%“. Wie du mir schon beantwortet hast (danke nochmals) sind das 25% Abschlag vom Gehalt und mit der Auflage 90ECTS nachzuholen. Ich frage mich nur warum, da ich einen Bachelor in Bildungswissenschaften habe und ich den Master im Herbst abschließe. Dass ich einen Sondervertrag mit Abschlag bekomme, war mir klar, jedoch hätte ich nicht mit 25% gerechnet. Kann ich gegen den hohen Abschlag etwas tun?

    Liebe Grüße
    Flora

    1. Liebe Flora,

      warum der Abschlag trotz eines Bachelors so hoch ist, kann ich dir leider nicht genau beantworten. Es gibt auf jeden Fall eine eigene Sondervertragsrichtlinie für Lehrer:innen im Bundesdienst. Ich werde mir das anschauen. Dein Masterabschluss sollte aber den Abschlag und auch die Auflage der 90 ECTS verringern. Ich melde mich bei dir, wenn ich mehr weiß.

  22. Hallo,

    meine Frau wird im Sommer mit dem Master in Sozialpädagogik fertig und überlegt ab Sommer in einer privaten „Sonderschule“, die aber nach PD Schema mit Sondervertrag zahlen werden, zu beginnen. Auch ihr ist nicht klar mit welchen Abschlägen und welcher Zusatzausbildung sie zu rechnen hat.

    Wir freuen uns über deine Rückmeldung.

    Lg

    1. Lieber Gerd,

      nach der derzeitig gültigen Rechtslage (Sondervertragsrichtlinie) wird deine Frau mit 10 % Abschlag auf das Grundgehalt versehen und muss eine pädagogische Ausbildung von 60 ECTS absolvieren. Dafür hätte sie aber 8 Jahre Zeit. Des Weiteren muss sie in der Induktionsphase (diese muss jede Lehrperson absolvieren) 80 Unterrichtseinheiten (2 Wochen) im Rahmen des „Onboardings“ besuchen. Dieses „Onboarding“ startet 2 Wochen vor Schulbeginn an der entsprechenden PH.

      1. Ich habe nun noch eine Frage dazu. In der Bildungsdirektion hat meine Frau nun erfahren, dass sie trotz einem Master Sozialpädagogik von 8,5 Jahren Verweildauer in Stufe 1, abzüglich anrechenbarer Vordienstzeiten, ausgehen muss. Somit würde das Masterstudium in Sozialpädagogik nicht berücksichtigt, also nicht als einschlägig betrachtet werden, richtig? Das kommt mir nicht passend vor. Mfg

        1. Lieber Gerd,

          leider hat die neue Sondervertragsrichtlinie dazu geführt, dass Studienabschlüsse nur noch dann anerkannt werden, wenn eine Einschlägigkeit vorliegt. Das war vorher nicht so.
          Die Information mit einer Verweildauer von 8,5 Jahren deckt sich mit den Erfahrungen bzw. Bewertungen von Ausbildungen bei verschiedensten Verträgen die in der letzten Zeit mir zur Kenntnis gebracht wurden. Diese wurden immer mit einem festen Vorbildungsausgleich von 5 Jahren versehen. Wir haben das erst letzte Woche direkt beim Ministerium eingebracht und kritisieren, dass es hier zu einem unverhältnismäßigen Vorbildungsausgleich kommt, denn egal ob ich ein Studium oder nicht einmal Matura habe, bekommt man immer den gleichen festen Vorbildungsausgleich von 5 Jahren. Das ist so nicht hinnehmbar und wir setzen uns hier sehr für eine Verbesserung ein.

          1. Weiter oben habe ich gelesen: Einschlägige Zeiten sind dann einschlägig, wenn sie für deine Verwendung nützlich sind und … zu deinen Fächern, die du unterrichtest.
            Ich würde daher ein Sozialpädagogikstudium als einschlägig betrachten. Inwiefern gibt es hier Interpretationsspielraum?

            Zweite Frage wäre noch, sollte hier wirklich eine Änderung erzielt werden in Zukunft, kann sich das dann auch auf jene rückwirkend auswirken, die hier aktuell benachteiligt werden.

  23. Darf ich eine Frage stellen, weil ich mich gar nicht auskenne. Ich habe mich als Quereinsteigerin qualifizieren lassen. Ich habe einen ( bald 2) Masterabschlüsse und mehrere Bachelorabschlüsse ( musikuni wien, kunstuni graz..) für Instrumentalpädagogik und elementares Musizieren, ebenso das Studium Musiktherapie und habe ein Jobangebot an einer inklusiven Schule in Wien. Ich arbeite seit Ewigkeiten an der Musikschule und habe einmal an einer Bakip in Niederösterreich
    3 oder 4 Jahre mit befristetem Vertrag gearbeitet.
    In welches Dienstrecht würde ich da kommen, bzw. was würde mir da angerechnet werden? Wie sind da die Gehaltsschemen? Die Direktorin weiß das leider auch alles nicht, auch ob ich den Lehrgang dann machen soll oder nicht…
    Danke!!
    Mit freundlichen Grüßen,
    Annemarie

    1. Liebe Annemarie,

      wenn du in deinen zertifizierten Fächern eingesetzt wirst (in der Stmk müssen das mindestens 8h sein), dann kannst du dich für den Hochschullehrgang Quereinstieg anmelden und bekommst einen regulären Dienstvertrag, wenn es sich um eine Schule im Sek I Bereich handelt, denn nur hier ist der zertifizierte Quereinstieg möglich.
      Eingestuft wirst du dann ins PD -Schema – Pädagogischer Dienst. Das Einstiegsgehalt beträgt derzeit 3.401,20 €.
      Bei der Anrechnung von Vordienstzeiten kann man das leider so pauschal nicht sagen. Im Gesetz ist davon die Rede, dass eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Beim Quereinstieg neu gibt es teilweise gute Anrechnungen von Ausbildungen und Vordienstzeiten.
      Der Umfang des Lehrgangs hängt von der Vorqualifikation ab. Wenn man einen masterwertigen Abschluss hat, muss man 60 ECTS an Grundausbildung absolvieren, bei einen Bachelorabschluss sind es 90 ECTS + Masterarbeit.

  24. Frage: Ich habe einen Sondervertrag und habe das SOVE-Studium absolviert. Zudem habe ich ein Jahr Lehramt studiert. Einige Fächer habe ich mir für das SOVE-Studium anrechnen lassen. Gibt es die Möglichkeit, einen echten Vertrag zu bekommen und nicht 5% Abschlag vom Lohn zu haben? LG Silke

    1. Liebe Silke,

      ich weiß jetzt leider nicht, was ein SOVE Studium ist, aber einen regulären Dienstvertrag (keine Abschläge) gibt es derzeit nur, wenn man ein Lehramt vorweisen kann, und hier gilt nur ein abgeschlossenes Lehramt, oder man sich über den „Quereinstieg neu“ zertifizieren lässt und eine Anstellung im Sek I bzw. Sek II – Bereich bekommt.

  25. Ich bin bei meiner Recherche auf diese Seite gestoßen und bin etwas verwirrt (mit schlechter Vorahnung).
    Meine Frage:
    Ich beginne ab September an einer VS zu unterrichten. Aktuell bin ich gegen Ende meines Lehramt Bachelor Studiums (Altgriechisch, Biologie) und habe auch bereits 2016 für einige Monate eine Karenzvertretung in der AHS übernommen gehabt im Sondervertrag AD.
    Meine Einstufung laut BD ab September wäre das AD L2b1 IIL – wieviel Gehalt kann ich hier erwarten?
    Gibt es für mich eine Möglichkeit, in das PD Schema zu kommen? Denn damals wurde mir ausdrücklich das Alte Dienstrecht empfohlen, dabei würde ich jetzt an einer Volksschule deutlich weniger verdienen als im PD Schema.
    Dazu kommt, dass ich mit dem Bachelor ja auch gar nicht mehr die Voraussetzungen für einen Vertrag im Alten Dienstrecht erfülle?
    Ich blicke da nicht durch…

  26. Liebe Bella,

    dein Gehalt liegt bei einer vollen Lehrverpflichtung bei 2427 € Brutto. Ein Wechsel ins PD-Schema ist rechtlich klar ausgeschlossen – einmal einem Dienstrecht zugeordnet, verbleibt man in diesem. Grundsätzlich muss man sagen, dass für den Sek II – Bereich das alte Dienstrecht zu empfehlen war und eben für den Pflichtschulbereich das neue Dienstrecht empfohlen wurde. Daher war die damalige Auskunft, bei deiner Erstanstellung an der AHS, soweit nicht falsch.
    Im alten Dienstrecht erfüllt man mit einem Bachelor die Anstellungserfordernisse in der Primarstufe als auch in der Sek I. Ich würde dir daher dringend empfehlen schnellstmöglich dein Lehramt-Bachelorstudium abzuschließen, damit man dich l2a2 einstufen kann und du damit, statt die oben genannte Summe, die l2a2 Entlohnung von 3054 € Brutto verdienst.

    1. Vielen Dank für deine Antwort!

      Das ist echt enttäuschend, dass man sich nun nicht mehr umentscheiden kann…

      Weißt du, ob ich dieses Gehalt von 2427€ brutto bekomme, obwohl ich noch nicht fertig studiert habe? Ich habe gehört, dass man da nur 80% vom Gehalt bekommt – oder entspricht der L2b1 Vertrag eben diesem Schema?

      Vielen Dank, dass Du mir so schnell eine solche Transparenz gegeben hast!

      Glg Bella

      1. Im Neuen Dienstrecht (PD) ist man mit einem nicht abgeschlossenen Bachelorstudium in der Regel in der Ausbildungsphase angestellt. Das ist im § 7 des LVG (Landesvertragslehrpersonengesetz) geregelt und hier steht eben, dass man in der Ausbildungsphase 85 % des Grundgehalts bekommt, solange man den Bachelor noch nicht abgeschlossen hat. Einzige Ausnahme davon ist, wenn man bei der Anstellung weniger als 120 ECTS absolviert hat, dann wird man im Sondervertrag angestellt.

        Bei dir (altes Dienstrecht) erfüllst du aufgrund des nicht abgeschlossenen Lehramtsstudiums die Ernennungserfordernisse für l2a2 nicht und bist daher in l2b1 einzustufen, bis eben der Bachelor abgeschlossen ist.

  27. Hallo, Ich habe einen Master degree in Englisch und American Studies und unterrichte als Lehrerin in der NMS mit Sondervertrag und ich muss die 30 ECTS Kurse in PH abschließen. Ich habe ein Abschlag von 5%. Meine Frage ist, soll ich Sondervertrag Kurse machen oder mich als Queransteiger anmelden, um ein Normalvertrag zu bekommen.

    -Wenn ich alle Sondervertrag Kurse abschließe, bekomme ich dann ein Unbefristeter Vertrag ohne Abschläge?

    Vielen dank!

    1. Liebe Arwa,

      wenn du dich über das BMBWF zertifizieren lässt und eine Anstellung in deinen zertifizierten Fächern bekommst, erhältst du einen normalen Dienstvertrag ohne Abschläge und musst den Quereinstiegslehrgang von 60 ECTS absolvieren. Dafür hast du dann 8 Jahre Zeit.

      Verbleibst du in deinem Sondervertrag, bleibt dir auch nach Abschluss der 30 ECTS-Ausbildung dein Abschlag von 5 % erhalten.
      Auch mit einem Sondervertrag muss man nach spätestens 5 Jahren einen unbefristeten Vertrag erhalten. Eine frühere Umstellung ist erst dann möglich, wenn die pädagogische Grundausbildung abgeschlossen wurde (in deinem Fall die 30 ECTS Ausbildung).

      Langfristig lohnt sich der Quereinstieg natürlich auf der finanziellen Ebene. Ob dieser möglich ist, ist eben zu prüfen und dann hast du ja immer noch alle Optionen, ob du das dann letztlich machst oder eben im Sondervertrag verbleiben magst.

  28. Hallo ich bin an einer VS in Tirol als Sondervertragslehrperson seit September 2023 angestellt. Ich habe nun dieses Jahr die Induktiosphase absolviert und werde ab Herbst wieder an derselben Schule unterrichten.

    In einem Informationsschreiben von letztem Sommer steht folgendes:

    „Sie werden mit Wirkung vom 28.08.2023 als Landesvertragslehrer in den Tiroler Schuldienst aufgenommen.“
    Beginn des Dienstverhältnisses 28.08.2023
    Entlohnungsgruppe pd

    Im Schreiben für die Induktiosphase steht:
    „…. weist sie mit Wirkung vom 11.09.2023 der Schule….zu.“

    Wie viele ECTS muss ich nun absolvieren?
    30, 60 oder 90?

    Ich habe ein Diplomstudium Pädagogik absolviert und mit Mag.phil abgeschlossen.

    Vielen Dank.

  29. Liebe Simone,

    die Art und Umfang der pädagogischen Grundausbildung sollte in deinem Vertrag stehen. Normalerweise müsstest du die 30 ECTS Ausbildung absolvieren müssen, wenn dein Vertragsbeginn mit dem 28.03.2023 datiert ist. Die neue Sondervertragsrichtlinie gilt erst seit dem 01.09.2023. Mit Gültigkeit eben dieser muss man bei einem bachelorwertigen Abschluss 90 ECTS und bei einem masterwertigen Abschluss (wie bei dir) 60 ECTS an pädagogischer Grundausbildung absolvieren.

  30. Hallo

    Ich bin Berufsschullehrer seit ein paar Jahren in Wien und hatte immer befristete Verträge. Aufgrund von Anrechnung von Vordienstzeiten bin ich im Gehaltsschema PD Neu in der Stufe 4 (seit 1 Monat jetzt).

    Da ich nun das Bundesland wechsle ist meine Frage, ob ich max in die Stufe 3 kommen kann, da die ganz klar meinten, sie würden das BDA neu berechnen. Und ich erinnere mich dass es ein Maximum ein Jahren gibt die angerechnet werden kann.

    Weiß jemand zufällig, wie das gehandhabt wird? Auch das Studium musste man in Wien nur 60 ECTS, in den Bundesländern 240 ECTS machen.

    Danke Euch!

    LG
    Max

    1. Lieber Max,

      die anrechenbaren Vordienstzeiten sind im PD-Schema maximal 12 Jahre + natürlich die Zeit, die du jetzt im öffentlichen Dienst gearbeitet hast. Das BDA wird auf jeden Fall neu berechnet, da du einen neuen Dienstgeber hast, aber ich gehe schon davon aus, dass hier ähnlich entschieden wird und du in der 4. Stufe weitermachen kannst. 100 % sicher kann man sich da eben nicht sein, weil das Gesetz bei der Anrechnung von Vordienstzeiten doch einigen Spielraum zulässt.
      Zwecks der Anerkennung deiner Ausbildung kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, dass andere Bedingungen gelten, da das alles Bundesgesetze sind und die gesetzlichen Rahmenbedingungen hier in allen Bundesländern gleich sind. Aber da wäre es vielleicht ratsam, sich die Infos von GÖD einzuholen (falls du Mitglied bist) und wenn du jetzt in der Steiermark bist, kann ich dich an einen Personalvertreter für die Berufsschulen weitervermitteln. Schreib mir dazu ein Mail an danny.noack(at)pull-ug.at

  31. Lieber Danny,

    Ich habe eine Frage, von der ich hoffe, dass Sie sie beantworten können. Ich habe Anglistik und Amerikanistik (BA & MA) studiert und würde mich gerne für den Quereinstieg bewerben.

    Ich habe 6 Jahre lang (2017-2023) an einer internationalen Schule in Wien als Vertretungslehrerin und Lehrerassistentin gearbeitet. Laut meinem Vertrag falle ich in die Berufsgruppe 4 des Mindestlohntarifs für Angestellte von privaten Bildungseinrichtungen. Diese internationale Schule ist eine christliche Privatschule, erhält aber Förderungen von der Bildungsdirektion.

    Meine Frage ist, ob ich auch unter dieses ganze alte/neue Dienstsrecht falle und ob mein Arbeitsvertrag als Sondervertrag gilt.

    Vielen Dank im Voraus!

    1. Liebe Adela,

      also wenn du vorher noch nie einen Vertrag im öffentlichen Dienst hattest und das scheint bei dir der Fall zu sein, dann solltest du ins neue Dienstrecht kommen. Auch nur dort gibt es die Möglichkeit des „Quereinstiegs neu“. Das heißt, du könntest dich über das Bildungsministerium zertifizieren lassen und falls das klappt, erhältst du einen regulären Vertrag (keine Abschläge), müsstest aber dennoch eine pädagogische Ausbildung von 60 ECTS absolvieren. Mit dem Quereinstieg neu kannst du aber nur in der MS oder PTS anfangen.
      Falls das nicht klappt oder du das nicht möchtest, kannst du dich auch so auf Stellen bewerben und würdest dann im Sondervertrag (ebenfalls neues Dienstrecht – PD) anfangen, müsstest ebenfalls eine 60 ECTS umfassende Ausbildung absolvieren und würdest aber, laut der derzeitig geltenden gesetzlichen Lage, mit 10 % Abschlag versehen. Mit einem Sondervertrag kannst du aber in allen Schulformen der Pflichtschule unterrichten.
      Grundsätzlich muss man auch sagen, dass privatwirtschaftliche Zeiten beim Quereinstieg neu besser angerechnet werden als Zeiten, wenn man im Sondervertrag beginnt. Dein Vorteil ist aber, dass du ja durchaus facheinschlägig gearbeitet hast und da sollte man dir auch hier diese Zeiten besser anrechnen.

  32. Hallo!

    Das durchlesen einiger Kommentare hat mich etwas verunsichert.
    Ich habe Erziehungs- und Bildungswissenschaften studiert und fange im September als Integrationslehrerin in einer Mittelschule (mit einem Sondervertrag) an.
    Beim recherchieren steht immer wieder, dass ich einen Abschlag von 22% habe.
    Außerdem habe ich mich erfolglos versucht bei der Bildungsdirektion zu erkundigen, ob meine Vordienstzeiten als Sozialpädagogin angerechnet werden können.
    Meine Fragen wären nun:
    – Stimmt es, dass bei der Anstellung 22% Abschlag vom Gehalt vorgenommen wird?
    – Gibt es eine Möglichkeit meine Vordienstzeiten anzurechnen?

    Vielen Dank im Voraus!
    Liebe Grüße
    Anja

    1. Liebe Anja,

      ein Abschlag von 22 % wird nur dann vorgenommen, wenn kein absolviertes Studium vorliegt. Da du ja Erziehungs- und Bildungswissenschaften studiert hast, liegt ein abgeschlossenes Studium vor und hier beträgt der Abschlag 10 % – egal ob bachelor- oder masterwertig. Sollte man dir einen anderen Vertrag ausstellen (höhere Abschläge) ist dieser gesetzwidrig und entspricht nicht der derzeitig geltenden Sondervertragsrichtlinie.

      Die Anrechnung von Vordienstzeiten ist ein eigenes Thema. Meiner Erfahrung nach wird sehr streng bewertet. Im Gesetz heißt es dazu, dass „eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist“. Bei der Interpretation dieser Gesetzespassage hat die Bildungsdirektion eben einen Spielraum und dieser wird eben eher streng ausgelegt. Aber ja, Vordienstzeiten können und werden auch angerechnet in einem gesetzlichen Höchstmaß von 12 Jahren. Ich würde dir also empfehlen diese anzugeben und gut zu begründen. Falls man hier negativ entscheidet, kann dann immer noch Einspruch einlegen und hier nachschärfen.

  33. Da bin ich ja richtig froh euch gefunden zu haben :-)! Hätte eine Frage bzgl. Vordienstzeiten. Laut Aussagen einiger Bekannten und Kollegen komme ich maximal in die Entlohnungsstufe zwei. Ich bin seit 2023 an einer BS als FPU in KFZ Technik angestellt meinen Meisterbrief in KFZ Technik absolvierte ich im Jahr 2003 und das DATG Studium geht jetzt los. Da meine Vordienstzeiten Fach einschlägig sind und in Vollzeit immer als KFZ Techniker angestellt bin habe ich zumindest mit den vollen 12 Jahren gerechnet. Laut Gesetzestext wenn ich das korrekt interpretiere wären sogar weitere 12 Jahre möglich. Jetzt bin ich etwas ratlos. GLG

    1. Lieber Techniker,

      das Gesetz sieht Anerkennungszeiten von bis zu 12 Jahren vor. Da diese bei dir durchaus facheinschlägig sind, kann man schon davon ausgehen, dass hier gut anerkennt wird und dann ist auch eine höhere Gehaltseinstufung möglich. Inwiefern hier ein Vorbildungsausgleich eventuell zum Tragen kommt, weil das entsprechende Studium ja noch absolviert wird, kann ich leider nicht genau sagen, da ich Personalvertreter für die Pflichtschulen bin.
      Rein rechnerisch wäre dann, wie von Bekannten und Kollegen schon mittgeteilt maximal die 2 Stufe möglich.
      Rechenbeispiel: Vordienstzeiten 12 Jahre anerkannt; Vorbildungsausgleich 5 Jahre durch fehlendes Studium würde dann bedeuten:
      3,5 Jahre Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe + die 5 Jahre Vorbildungsausgleich = 8,5 Jahre in der ersten Gehaltsstufe; in der zweiten sind es dann 5 Jahre Verweildauer – macht also 13,5 Jahre und wenn man jetzt die 12 Jahre dagegen setzt, reicht es wirklich nur für die 2. Gehaltsstufe und dann würdest du noch 1 1/2 Jahre in dieser verbringen und erst dann in die 3. Gehaltsstufe aufrücken. Wahrscheinlich wird es aber weniger sein, weil z.B. auch Zivil- und Grundwehrdienstzeiten angerechnet werden.

      1. Lieber Danny,

        danke dir für die schnelle Hilfe es kommt Licht in Sache. Wie ist das zu verstehen das die Zeit wieder gutgeschrieben wird wenn das Studium innerhalb der 5 Jahre abgeschlossen wird.(vorbildungsausgleich)
        Zu den anrechenbaren Vordienstzeiten verstehe ich den §6 als zusätzliche Möglichkeit Vordienstzeiten anzurechnen. https://gesetzefinden.at/bundesrecht/verordnungen/20012539 Da braucht man ja schon Rechtsbeistand:-) da zahlt sich doch gleich die Mitgliedschaft aus!

        Danke Gruß

        1. Lieber Techniker,

          wenn man Abschlüsse nachträglich nachweisen kann, kann das zu einer Verbesserung des Besoldungsdienstalters kommen. Es ist aber nicht zwingend der Fall, denn das hängt dann von der Dauer des Studiums und gewissen gesetzlichen Rahmenbedingungen ab.
          Das Gesetzgeber sagt, dass man nicht nachträglich durch einen vorher fehlenden Abschluss profitieren darf und dann mit Personen gleichgesetzt wird, die den benötigten Abschluss schon bei der Erstanstellung hatten, nur weil man diesen jetzt einige Jahre später nachgebracht hat. Es findet aber dennoch eine Neuberechnung des Besoldungsdienstalters statt, eben aufgrund des höheren Bildungsabschlusses. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben.
          Wenn also das neue BDA (Besoldungsdienstalter) berechnet wird, muss der feste Vorbildungsausgleich verringert werden (da der entsprechende Abschluss ja nun vorliegt), gleichzeitig bekommt aber einen sogenannten individuellen Vorbildungsausgleich dazu, der dann unter Umständen dazu führt, das sich nichts ändert.

          Rechenbeispiel: ein fehlender Masterabschluss führt zu einem festen Vorbildungsausgleich von einem Jahr, gelingt es mir z.B. diesen Master in 6 Monaten nach der Anstellung nachzureichen, dann wird ein neues BDA berechnet. Der feste Vorbildungsausgleich von einem Jahr fällt weg, dafür bekomme ich aber zusätzlich einen individuellen Vorbildungsausgleich von 6 Monaten (die Zeit bis zum Masterabschluss), weil man laut Gesetz nicht nachträglich vom fehlenden Master profitieren darf. Man gewinnt aber dadurch dennoch 6 Monate an Zeiten für das Besoldungsdienstalter und somit steigt man 6 Monate früher in den nächste Gehaltsstufe.
          Braucht man z.B. länger als ein Jahr für den Master, gewinnt man keine Zeiten durch die Neuberechnung, weil dann zwar den festen Vorbildungsausgleich von einem Jahr verliert, aber dennoch einen individuellen Vorbildungsausgleich von einem Jahr bekommt. Dann wäre es quasi ein Nullsummenspiel. Das ist leider eine sehr komplexe Thematik und muss von Fall zu Fall sehr genau angeschaut werden.

          Ich kenne den § 6, aber mir sind aus der Pflichtschule keine Fälle bekannt, wo das jemals angewendet wurde. Vielleicht ist das in der Berufsschule anders. Da kann ich dir leider keine konkrete Info geben.

  34. Lieber Danny,

    Ich fange jetzt im September als Sondervertragslehrerin in der Sonderschule an. Ich bi Sozialoädagogin und schließe gerade den Master in „Konduktiver Förderung MSc“ ab, dieser hat jedoch nur 120ECTS und daher zu wenig für einen Quereinstieg. Nun meine Frage welchen Lehrgang ich voraussichtlich machen muss? und ob mir dieser Master in irgendeiner Weise angerechnet wird?
    lg Romy

    1. Liebe Ramona,

      es gibt zwei Punkte die gegen den Quereinstieg und da meine ich die Aktion des BMBWF mit dem „Quereinstieg neu“ sprechen. Zum einen gibt es diesen weder in der Sonder- noch in der Volksschule. Schon aus diesem Grund ist hier zwingend ein Sondervertrag auszustellen.
      Des Weiteren ist der „Quereinstieg neu“ nur in der Sek I möglich und da braucht es ein facheinschlägiges Studium, um einem oder mehreren bestimmten Fächern zugeordnet werden zu können. Dein Studium der Sozialpädagogik weiß dieses Merkmal leider nicht auf – es ist quasi zu allgemein. Insofern ist, meiner Meinung nach, nicht der Master das Problem (denn es gibt den „Quereinstieg neu“ auch mit vorhandenem Bachelorstudium) sondern eben dein Studium der Sozialpädagogik.
      Leider kannst du dich unter den derzeitig geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen auch nicht mit diversen Kursen oder Hochschullehrgängen nachqualifizieren – es braucht für den „Quereinstieg neu“ ein facheinschlägiges Studium, die Zertifizierung über das Ministerium und den passenden Schultyp.
      Das heißt, dass du eigentlich nicht viel machen kannst, musst oder brauchst. Ich würde dir dennoch empfehlen, deinen Master so schnell wie möglich abzuschließen bzw. vorher zu eruieren, ob der Master ein Auswirkung auf deine verpflichtende pädagogische Grundausbildung hat. Der Punkt ist dieser, dass egal ob „Quereinstieg neu“ oder Sondervertrag eine pädagogische Grundausbildung zu absolvieren ist. Bei bachelorwertigen Studien von 90 ECTS und bei masterwertigen Studien von 60 ECTS. Du könntest dir also mit deinem Master 30 ECTS an Ausbildung sparen. Ansonsten hat dein Master keine Auswirkungen auf dein Gehalt oder den Sondervertrag – es macht leider keinen Unterschied bis eben auf die ersparten 30 ECTS unter den derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Ob sich hier demnächst noch etwas ändert, kann ich dir leider zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen.

  35. Hallo Danny, ich habe ein Pädagogikstudium mit dem Schwerpunkt Integrationspädagogik abgeschlossen. Danach habe ich 17 Jahre in einer Firma gearbeitet & hier im Rahmen meiner Tätigkeit Lehrlinge ausgebildet & Seminare & Schulungen gehalten.
    Jetzt steige mich mit einem Sondervertrag als Integrationslehrerin ein. Wird mir hier was angerechnet? Mit welcher Einstufung kann ich rechnen? Was kann ich tun um die 10% Abschlag loszuwerden?
    Vielen Dank!
    LG

    1. Liebe Katrin,

      der Abschlag von 10 % bleibt dir leider erhalten, da eben kein Lehramtsstudium vorhanden ist. Den kann man derzeit nur auf 2 Arten loswerden, indem man zum einen ein Lehramtsstudium absolviert oder es ist die Zertifizierung über das Ministerium für den Quereinstieg neu möglich. Aufgrund deines Studiums und auch deiner Tätigkeit als Integrationslehrerin ist der Quereinstieg neu daher nicht möglich.

      Inwieweit deine 17 Jahre hier anerkannt werden, lässt sich leider so nicht genau sagen. Wenn deine Tätigkeiten mit denen in der Schule vergleichbar sind und sich daraus ein besserer Einstieg in den Schulalltag ergibt, um es einmal etwas einfacher darzustellen, dann können maximal 12 Jahren anerkannt werden. Wenn es dir also gelingt, das glaubhaft darzustellen, dann wird es sicher anerkannte Zeiten geben.
      Wichtig: Wenn die Berufszeiten angeben worden sind, erhält man anschließend eine Berechnung der Vordienstzeiten durch die Bildungsdirektion. Ab dem Erhalt die Berechnung hat man 6 Monate das Recht Einspruch einzulegen. Fehlende Unterlagen können bis zu einem Jahr nach der Ersterhebung nachgereicht werden.

        1. Für deine Lehrgänge kann ich mir sicher vorstellen, dass hier einiges anerkennt wird. Besprich das am besten mit den Verantwortlichen der PH. Meiner Erfahrung nach, wird wenigstens hier die pädagogische Vorbildung berücksichtigt und das erspart dir Stunden bzw. Nachmittage auf der PH.

  36. Hallo ich habe 2009-2012 in Wien als Sondervertragslehrerin in einer Sonderschule gearbeitet. Dann habe ich wieder im Behindertenbereich gearbeitet und Kinder bekommen. Seit September arbeite ich in der Steiermark in einer Fachschule, welche Einstufung habe ich zu erwarten ? In der Einstellungsverfügung steht pdA kann das noch geändert werden wenn gesehen wird das ich schon als Lehrerin als Sondervertrag gearbeitet habe oder bleibe ich im neuen Dienstrecht?

    Danke Liebe Grüße

    Nina

    1. Liebe Nina,

      eigentlich müsstest du nach aktueller Rechtslage wieder im Alten Dienstrecht angestellt werden. Wenn du deine Berechnung für das Besoldungsdienstalter abgibst, könnte es natürlich sein, dass es zu einer Änderung kommt.

  37. Lieber Danny,

    ich habe wieder ein paar Fragen zu den neuen Richtlinien:

    In deinem Update #2 steht: „Dies erfolgte von Seiten der Bildungsdirektion, und Verträge wurden automatisch aufgewertet.“ Ist das tatsächlich so in der Steiermark passiert? In Wien haben wir erst Ende Februar 2024 erfahren, dass es neue Richtlinien gibt, und wir müssen die Umstellung beantragen.

    Weißt du, ob die BD Steiermark ausländische (drittstaatliche) Studienabschlüsse mit einer einfachen ENIC-NARIC-Anerkennung für die Erfüllung der Erfordernisse akzeptiert, oder müssen solche Abschlüsse an einer Universität bzw. Fachhochschule nostrifiziert werden?

    Gelten immer die neuesten Sondervertragsrichtlinien, oder jene, die zur Zeit des Dienstantritts gültig waren? Falls Letzteres zutrifft, wo oder wie kann man ältere Sondervertragsrichtlinien einsehen?

    Vielen Dank für jede Information!

    Liebe Grüße
    David

    1. Lieber David,

      ja, das ist so in der Stmk passiert. Alle in Frage kommenden Verträge wurden geprüft und ggf. umgestellt. Dass das nicht überall so gehandhabt wird, ist natürlich nicht gut. Da muss man wirklich sagen, dass die BD Steiermark hier sehr gut agiert.

      Laut der aktuellen Sondervertragsrichtlinie ist es jetzt wieder einfacher Lehramtsabschlüsse aus Drittstaaten anzuerkennen und abschlagsfreie Verträge zu bekommen. Einen Automatismus gibt es hier leider nicht, das ist höchst individuell ob Nostrifizierungen notwendig sind oder eben Einstufungen nach ENIC NARIC AUSTRIA genügen.
      Ich hatte zumindest in der letzten Zeit 2 Fälle, wo der Drittstaatenpassus dazu geführt hat, dass Kolleginnen und Kollegen bessere Verträge erhalten haben.

      Bei den Verträgen ist es natürlich so, dass immer die jeweilige rechtliche Basis zum Zeitpunkt des Dienstantritts gilt. Indem Fall also die Sondervertragsrichtlinie. Ändern sich diese, müssen diese Änderungen nicht weitergegeben werden bzw. ist die BD nicht dazu verpflicht, die Lehrer:innen darüber zu informieren. Genau da ist jetzt das Problem, denn woher sollen die Lehrer:innen wissen, dass es neue gesetzliche Regelungen gibt, die vl. eine Verbesserung des Vertrages bewirken. Ich mache dazu dann immer Aussendungen an die Schulen.
      Auf jeden Fall ist es so, dass bei uns in der Stmk Vertragsverbesserungen weitergeben werden, wenn man diese aufzeigt bzw. das beantragt. Außer bei diesem einen Fall, wo die BD das von sich aus gemacht hat. Man wollte da wohl einer Antragsflut entgehen.
      Verschlechterungen dürfen aber in keinem Fall weitergegeben werden bzw. zur Anwendung kommen.

      Die Richtlinien findet man so nirgends, die ergehen immer an die Bildungsdirektionen.

      1. Danke! Bei der zweiten Frage habe ich eigentlich nicht an einen Lehramtsabschluss gedacht, sondern an den im § 3.1.2 erwähnten „Abschluss einer Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979“.

        Auch wenn es hier höchst individuell ist, ob Nostrifizierungen von drittstaatlichen Studienabschlüssen notwendig sind: Worauf kommt es dabei an? Oder ist es reiner Zufall (z. B. abhängig von der Laune des Sachbearbeiters)?

        1. Lieber David,

          das wird wohl davon abhängen, wie vergleichbar das Studium mit Abschlüssen aus Österreich bzw. den EWR ist. In der Stmk entscheiden das nie die Sachbearbeiter:innen, sondern immer die Juristen in der BD. Eigentlich ist eine Nostrifizierung dann nötig, wenn ohne diese eine Anstellung nicht möglich ist. Das ist ja bei uns oft nicht der Fall und die Leute werden auch ohne Nostrifizierung angestellt. Ich würde aber trotzdem jede Möglichkeit der Anerkennung nutzen, um eben dadurch eventuell eine Verbesserung des Vertrages zu erreichen. Mir ist schon bewusst, dass das keine zufriedenstellende Antwort ist.

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