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PV – Wahl 2024

PV WAHL 2024 Steiermark
PULL-UG steht für …
  • eine parteiunabhängige Personalvertretung die ausschließlich den Interessen und Anliegen der Lehrer:innen verpflichtet ist -vertraulich, wertschätzend und unabhängig
  • Twenty ist plenty (20 sind genug) – 20 Stunden Lehrverpflichtung, 20 Kinder pro Klasse, 20 Stunden Supplierverpflichtung nur gegen Zeitausgleich, Recht auf Sabbatical nach 20 Jahren
  • eine transparente und glaubwürdige Personalvertretung – deshalb gibt es bei der PULL-UG keine gewählten Personalvertreter:innen die gleichzeitig bestellte Schulleitungen sind
  • Doppelbesetzung in der Volkschule ab einer Klassengröße von 16 Schüler:innen
  • einen Ausbau des Supports an den Schulen – es braucht mehr Unterstützung für die Kolleginnen und Kollegen durch Schulsozialarbeit, Schulpsychologie und Beratungslehrer:innen; Ausbau der der administrativen Entlastung für Lehrer:innen (administrative Stunden ab dem Schuljahr 2024/25 ausschließlich als bürokratische Entlastung für die Lehrer:innen wie z.B. Abwicklung der Reisekostenanträge, die Realisierung eines Unterstützungssystems für Lehrer:innen (Konfliktmanagement, externe kostenlose Beratungsstellen für Mobbing, Diskriminierung, Behindertenangelegenheiten, juristische Fragen, Gleichbehandlungsangelegenheiten)
  • klare Regelungen für die digitale Erreichbarkeit, langfristige Konzepte für die Digitalisierung, entsprechende IT-Betreuung für alle Schulen, Laptops für jede Lehrkraft
  • den Querstieg in der Sonderpädagogik und der Volksschule, attraktive und machbare Angebote zur Nachqualifizierung bzw. Fortbildung, faire Anrechnung von Berufserfahrungszeiten
  • das Zeitkonto für Lehrer:innen im PD-Schema
  • eine faire Abrechnung für mobile Lehrer:innen, alternative bzw. neue Ansätze bei der Vorfinanzierung von teuren Schulveranstaltungen (z.B. Sprachreisen)

Spitzenkandidat:innen in den Bezirken

Wahlwerbung und Schulbesuche

Im Rahmen der Personalvertretungswahl 2024 besuchen wir die Pflichtschulen in der Steiermark. Hier können Kolleginnen und Kollegen mit unseren Kandidat:innen vor Ort ins Gespräch kommen, Fragen stellen und ihre Anliegen deponieren.

Wahlprocedere
  • Wahlmöglichkeiten: persönliche Wahl in der Wahlkabine am 27./28.11.2024 (genaue Infos wo gewählt werden kann erhalten die Lehrer:innen durch den DWA/ZWA per Dienstpost an die Schule) oder Briefwahl
  • Briefwahl
    • zwischen dem 15.11. und dem 20.11.2024 kommen die Wahlunterlagen an die Dienststelle (Schule)
    • jede Lehrperson erhält auf sie ausgestellte Wahlunterlagen (Briefwahl)
    • Die Wahlunterlagen enthalten ein Informationsschreiben, ein namentliches Kuvert (Nachweis, dass nur einmal gewählt wurde), Wahlkuvert ohne Namen, 2 Stimmzettel (unterschiedliche Farben) – einen für den DA-Dienstellenausschuss im Bezirk und einen für den ZA – Zentralausschuss für die gesamte Steiermark
    • die beiden Stimmzettel kommen in das kleine Kuvert (ohne Namen), dieses Kuvert anschließend in das größere, mit Namen versehene, Kuvert. Dieses wird verklebt geschlossen.
    • wichtig bei der Briefwahl – Dauer des Postwegs beachten!!!
    • Bedenken, dass dadurch die Stimmenabgabe der jeweiligen Lehrperson zugeordnet werden können, sind unbegründet. Bei der Auszählung der Stimmen wird das äußere Kuvert geöffnet, der Name mit dem Wählerverzeichnis abgeglichen und das innere Kuvert in einer weiteren Urne gesammelt. Erst nach Wahlschluss werden dann diese Stimmen ausgezählt – somit ist gewährleistet, dass weder Name noch Schule den Stimmzetteln zugeordnet werden können.
  • Bei Fragen zum Ablauf der Wahl nehmen sie Kontakt mit den Wahlwerbenden Gruppen auf oder informieren Sie sich bei der Personalvertretung Ihres Vertrauens.
Gewerkschaft und Personalvertretung

Das Ergebnis der Personalvertretungswahl dient als Grundlage für die Zusammensetzung der gewerkschaftlichen Gremien wie GBA, Landesleitung, Bundesleitung, etc.


Allgemeine Informationen zur Wahl

Abkürzungen: DWA = Dienststellenwahlausschuss, ZWA = Zentralwahlausschuss
Termine und was beim Einreichen von Wahlvorschlägen zu beachten ist

1. Einrichtung des Dienstwahlausschusses (DWA)

  • wird für Anfang September empfohlen.
  • DWA wird nach dem Mandats- (nicht Stimmen) stand des alten DA zusammengesetzt und hat bei 20 – 300 Bediensteten 3 Mitglieder, bis 1000: 5, darüber: 7 Mitglieder

2. Termine

  • wer am 18.9.2024 im Landesdienst ist und am 27.11. der Dienststelle angehört.
  • Wahlausschreibung spätestens 7 Wochen vor der Wahl (9. Okt.)
  • kandidieren darf jeder Bedienstete, die/der zum Zeitpunkt der Ausschreibung mind. 6 Monate im Landesdienst ist (also ab 9. April 2024)
  • spätestens 5 Wochen vor der Wahl = 23.10.2024 Einbringung der Wahlvorschläge
  • ab 23.10.24 Auflage der Wählerliste – mindestens 10 Arbeitstage lang während dieser Einwände gegen Wählerliste an den DWA;
  • Jede Wählerinnengruppe darf einen Bediensteten als Wahlzeugin (ohne Stimmrecht) in den DWA entsenden; Meldung an DWA-Vorsitzenden unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Anschrift, Diensttitel und Dienststelle (gilt auch für den ZWA)
  • spätestens 2 Wochen vor der Wahl – 13.11.2024 Kundmachung der Wahlvorschläge und von Wahlzeiten und des Wahlortes
  • 27.-28.11.2024 sind Wahltage
  • Briefwahl ist beim DWA zeitgerecht zu beantragen, sodass die Aushändigung der Wahlbehelfe so lange vor der Wahl erfolgen kann, dass das Wahlkuvert vor Ende der Wahlzeit beim DWA einlangt.

3. Was ein Wahlvorschlag enthalten muss

  • Eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählerinnengruppe (+ eine Kurzbezeichnung) (ansonsten ist der Wahlvorschlag nach dem/der erstvorgeschlagenen Wahlwerberin zu benennen).
  • Die Wahlwerber:innen mit Vor- und Zuname (Adresse schadet nicht), Geburtsdatum, Unterschrift (kein passives Wahlrecht haben Minderjährige, Ausländerinnen (außerhalb der EU)
  • Es ist mindestens eine Kandidatin zu nennen, maximal aber die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate.
  • Es ist eine/ein Zustellungsbevollmächtigte/er zu nennen (ansonsten ist dies der/die Spitzenkandidat*in).
  • Anzuschließen sind die Unterstützungserklärungen von 2 (bei bis zu 200 Wahlberechtigten), bzw. von 100 (bei über 10.000 Wahlberechtigten), bzw. (dazwischen) von 1% der Wahlberechtigten (können auch Kandidatinnen sein).

    Mängel in einem Wahlvorschlag muss der DWA der Wählerinnengruppe melden und sind dann innerhalb v. 3 Arbeitstagen zu beheben.

4. Gesetzliche Richtlinien für die Wahlwerbung

  • Werbeschreiben, die an Lehrer:innen der Schule adressiert sind, sollen den Lehrer:innen in der Schule wie deren sonstige Privatpost auf dem Amtswege zugestellt werden. Die Übergabe von Werbematerial an die Schulleitung mit der Bitte um Aufteilung an die Lehrer:innen ist unstatthaft und zurückzuweisen. Verteilung von Werbematerial an der Schule ist zulässig.
  • Werbeplakate dürfen an den Tafeln der Personalvertretung und an Tafeln (Plakatständern) von Wähler:innengruppen angebracht werden. Jede andersartige Plakatierung bedarf der Zustimmung der Schulleiters – sie ist zu erteilen, wenn Amtseigentum nicht beschädigt wird.
  • Es bestehen keine Bedenken, den Bediensteten zwecks Teilnahme an je einer Wahlversammlung jeder Wählerinnengruppe (eingeschränkt auf die Dienststelle – DA oder ZA) die hierfür erforderliche Freizeit zu gewähren. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Dienstbetrieb so wenig als möglich beeinträchtigt wird. Soweit geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, sind diese den Wählerinnengruppen zur Abhaltung der Versammlungen zur Verfügung zu stellen.
  • Diensterleichterung für Wahlwerberinnen: Die Bediensteten dürfen gemäß §32 PVG in der Wahlwerbung nicht beschränkt werden. Es wird empfohlen, den Wahlwerberinnen – soweit dies der Dienstbetrieb zulässt – die für die Wahlwerbung unbedingt erforderliche Freizeit zu gewähren. Über den Personenkreis, dem Freizeit zur Werbung gewährt werden soll, wäre mit den Wählerinnengruppen eine Absprache zu treffen. Hiebei wird davon auszugehen sein, dass zur Werbung in der eigenen Dienststelle grundsätzlich keine solche Freistellung erforderlich ist, es sei denn, für zwei oder mehrere Dienststellen wird eine gemeinsame Personalvertretung gebildet oder eine Dienststelle ist nicht bloß in einem Gebäude untergebracht.
  • PVAK (24.2.1976, A 18-PVAK/75): In der Wahlwerbung dürfen Bedienstete nicht beschränkt werden. Ein Personalvertreter darf ebenso wahlwerben wie ein Bediensteter, der erst Personalvertreter werden will; wenn er sich dabei als Personalvertreter bezeichnet, sagt er nur die Wahrheit. Werbebeschränkungen im Schulbereich betreffen den PV-Bereich nicht