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Berufseinstieg

Informationen für Neulehrer*innen im Pädagogischen Dienst

Abkürzungen: VBG – Vertragsbedienstetengesetz; LVG – Landesvertragslehrpersonengesetz
Gesetzesstellen z.B. zu finden mit: www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/37, oder einer Suchmaschine mit Stichwörtern oder www.ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes).

Induktions- und Ausbildungsphase
  • Begleitung durch Mentor*in (kann fach-/schulfremd sein; VBG § 39, LVG § 5).
  • Die Induktionsphase endet spätestens nach zwölf, frühestens sechs Monaten.
  • Es wird kein Zeugnis mehr ausgestellt.
  • Die Nicht-Erfüllung der Anforderungen zieht keine zwingenden dienstrechtlichen Konsequenzen mehr nach sich.
  • Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, sind im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden.
  • Weiters sind sie nicht für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes sowie zu dauernden Mehrdienstleistungen heranzuziehen. Die Heranziehung zur Klassenlehrerin oder zum Klassenlehrer an einer Volksschule und Sonderschule ist jedoch zulässig. 
  • In der Induktionsphase entfällt eine „pd-Stunde“ (es bleibt also nur die „23. Stunde“ als nicht unterrichtliche Pflicht).
  • Ab dem SJ 2023/24 Einführungslehrveranstaltungen im Ausmaß von 1 oder 2 Wochen zu absolvieren („Onboarding“). Hat man bereits mindestens ein Jahr lang mit einer Lehrverpflichtung von 25% unterrichtet, entfallen diese und die ganze Induktionsphase.
  • Ausbildungsphase gilt für alle Kolleg*innen, wenn noch PH-/Uni-Ausbildung erforderlich ist (VBG § 40LVG § 7).
23. / 24. Stunde

Jeweils eine Stunde werden derzeit durch folgende Aufgaben erbracht:

  • Klassenführung
  • Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (siehe Anlage 5 zum Gehaltsgesetz)
  • Schulentwicklungsarbeit im Sinne von SQA
  • Fachkoordination an Neuen Musik- und Sportmittelschulen: max.1 Koordinator:in pro Schwerpunkt
  • Koordination an Neuen Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z2 GehG): max. 3 Koordinator:innen pro Schulstandort

Wenn keine oder nur eine dieser Aufgaben erbracht werden, sind diese Stunden (d.h. 36 oder 72 Jahresstunden) sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit zu leisten. Darunter versteht der Gesetzgeber für den Pflichtschulbereich:

  • Beratung von Schüler/innen im Bereich Lern- und sozialen Fragen
  • vertiefende Beratung von Erziehungsberechtigten (§ 61(1) SchUG) im Sinne der Förderung der Schulgemeinschaft und der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule. Diese Sprechstunde ist als Angebot den SchülerInnen und Erziehungsberechtigten bekanntzugeben.
  • Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten. Diese Aufgabe ist an die Funktion Klassenvorstand (Vorsitzender im Klassenforum und in der Klassenkonferenz) und an Berufserfahrung gekoppelt.

    Wichtig: Während der Induktionsphase entfällt die 24. Stunde und es ist nur die 23. Stunde zu erbringen!
Vertrag und Anerkennung von Berufszeiten
  • Maximal für 5 Jahre befristete Verträge (inklusive Induktionsphase), im 6. Jahr wird auch ein Sondervertrag zum Dauervertrag. Diese 5 Jahre müssen nicht zusammenhängend sein.
  • Kündigung des Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen (schriftlich); der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Vertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.
    Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden (VBG § 48).
  • Wechsel von Landesdienst (VS, MS, PTS, BS) in Bundesdienst (AHS, BHS) nur durch Kündigung eines unbefristeten Vertrages oder Auslaufen eines befristeten Vertrages möglich; bei gleichzeitigem Einsatz als Landes- und Bundeslehrer*in: zwei Verträge.
  • Wechsel innerhalb Landesdienstes eines Bundeslandes erfolgt durch Versetzung oder Dienstzuteilung.
  • Wechsel zwischen Bundesländern bedeutet im Landesdienst auf alle Fälle einen neuen Dienstvertrag (d.h. durch Kündigung bzw. Auslaufen des befristeten Vertrages).
  • Frühere Zeiten im öffentlichen Dienst (auch in anderen EWR-Staaten uä) und diesen gleichwertige Zeiten, werden jedenfalls (auch bei Teilzeit) voll angerechnet.
  • Anrechnung von Berufserfahrungszeiten max. 10-12 Jahre nach Abschluss der für die Unterrichtstätigkeit maßgeblichen Ausbildung; bei VS-Lehrer*innen aber nur 4, bei MS und PTS Lehrer*innen max. 6 Jahre gemäß Verordnungslage.
  • Anrechnung von Teilbeschäftigung über 80% als voll, unter 20% gar nicht, dazwischen anteilsmäßig.
    Jedenfalls alle bezahlten früheren Tätigkeiten angeben, die den Einstieg als Lehrer*in erleichtert haben oder durch fachliche Erfahrung eine Qualitätssteigerung des Unterrichts erwarten lassen. (Anrechnungsfragen siehe VBG § 26)
  • Bei Dauer-Vollvertrag kann bis zu 5 Jahre um Teilzeit angesucht werden, ohne dass der Vollvertrag verloren geht, danach sind Vereinbarungen mit dem Dienstgeber möglich.
Gehalt
  • VBG §§ 46, 46a, 46e, 46f, 47, 47a, 47b, LVG §§ 18, 19, 21b, 22-24
  • Gleiche Bezahlung in Sekundarstufe I/Unterstufe für Mittelschule, AHS und PTS (Lehrverpflichtung für alle wie in VS 22 Stunden; Fächerzulage in Sek I in „Schularbeitsfächern“ 28,70/Monat, auch in den Ferien). Beispiel: 10 Deutsch- und 12 Sportstunden an MS: 14mal/Jahr Grundgehalt und 12mal 287 Euro dazu.
  • Volle Lehrverpflichtung bei 22 Stunden plus 2 Stunden Zusatztätigkeiten („pd-Stunden“) aus den folgenden Bereichen: Klassenvorstand, Lehrmittelsammlung, Qualitätsmanagement, Fachkoordination an MS, Lernbegleitung, Eltern-/Schüler*innen-Beratung. Dazu Vor-/Nachbereitung, Fortbildung, wöchentliche Sprechstunde, Konferenzen, Schulveranstaltungen, Mitarbeit an schulischen Aufgaben. 
Arbeitszeit und Supplierungen
  • Es gibt für Lehrer*innen keine gesetzlichen Höchstarbeitszeiten an Tagen oder Wochen und keine vorgeschriebenen Ruhezeiten, sondern es ist nur das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss als Begrenzung vorhanden. Aber es gibt natürlich die Fürsorgepflicht und die Achtung auf die (auch psychische) Gesundheit der Bediensteten. 
  • Kurzfristige Vertretungen von verhinderten Kolleg*innen (Supplierungen) sind nach Einteilung durch die Schulleitung (keine Einvernehmenspflicht mit DA) zu übernehmen, wobei auf die Höhe der Lehrverpflichtung und die gleichmäßige Belastung der Kolleg*innen zu achten ist. Ab der 25. Supplierstunde in einem Schuljahr wird jede mit (2022) 40,60 Euro brutto bezahlt (VBG §40aLVG §8).
  • Bei Bedarf sind Dauer-Überstunden bis zu einer wöchentlich 25-stündigen Unterrichtstätigkeit zu übernehmen. Einsatz in ungeprüften Fächern ist bei Bedarf ein Semester lang zu übernehmen, an nicht der Ausbildung entsprechenden Schulen bei Bedarf bis zu einem Schuljahr. Darüber ist in allen 3 Fällen die Zustimmung der Lehrer*in erforderlich.
  • Dauer-Überstunden werden mit 1,3% des Monatsbruttogehalts gemäß Gehaltseinstufung bezahlt; da das aber nicht in die Bezahlung in der unterrichtsfreien Zeit und beim Weihnachts- und Urlaubsgeld einfließt, bringt die 23. Unterrichtsstunde finanziell nur ca 2/3 der ersten 22 (leider gleich schlecht wie im alten Dienstrecht)

Urlaub und Ferien
  • Urlaub darf nur in der unterrichtsfreien Zeit genommen werden.
  • Zu Beginn der Sommerferien frühestens nach Abwicklung der mich betreffenden Schulschlussgeschäfte
  • Kein Grund für einen späteren Urlaubsantritt ist z. B. die Unterstützung der Administration oder Schulleitung
  • Der Urlausanspruch endet mit Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres. Ab Dienstag der letzten Ferienwoche Einsatz- und Abrufbereitschaft für allfällige Dienstleistungen, wenn dies erforderlich ist (allerdings zählt das Gesetz keinerlei Dienstpflichten in dieser Zeit auf). LVG § 12 Abs. 2
Krankenstand
  • Die Meldung der Abwesenheit hat unverzüglich bei der Schulleitung zu erfolgen.
  • Bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit von länger als drei Arbeitstagen ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.
  • Auswirkungen auf das Gehalt:
    • Dauer des Dienstverhältnis 14 Tage – 5 Jahre: 42 Kalendertage volle Entgeltfortzahlung
    • anschießend Reduzierung auf 50 % für weitere 42 Tage
    • Nach der Kürzung kann man bei der BVA zusätzliches Krankengeld beantragen.
    • Maximale Bezugsdauer des Krankengeldes 52 Wochen
  • automatische Beendigung des Vertrages nach einem Jahr Krankenstand – keine Kündigung durch den Dienstgeber

Pflegeurlaub
  • Anspruch auf Pflegeurlaub im Ausmaß der eigenen Wochenlehrverpflichtung – eine Woche
  • „unterrichtsstundenweise“ Zählung bzw. Verbrauch – daher können auch mehr als 5 Tage möglich sein
  • bei mindestens einem Kind unter 9 Jahren oder einem behinderten Kind (erhöhte Familienbeihilfe) eine weitere Woche.
  • Krankenstand, Reha-Aufenthalt wie bei anderen Berufen; aber Vorsorge-Kuraufenthalte nur in unterrichtsfreier Zeit.

Quereinstieg und Sonderverträge
  • Gilt für Personen die kein Lehramt besitzen, die Anstellungsbedingungen für den Quereinstieg erfüllen und sich bereit erklären eine pädagogische Grundausbildung (60 oder 90 ECTS) zu absolvieren. Derzeit ist der Quereinstiegslehrgang nur für Personen möglich, die eine Anstellung im “Neuen Dienstrecht” (pd-Schema) erhalten. Für Personen, die aufgrund von früheren Anstellungen bei Land oder Bund dem “Alten Dienstrecht” zugeordnet werden und kein Lehramt besitzen, ist der Quereinstiegslehrgang und eine Zertifizierung über das BMBWF nicht möglich.
  • Für Kolleginnen und Kollegen die vor September 2022 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, gibt es ein “Antragsrecht” auf Vertragsumstellung (VBG § 100 Abs 99). Diese Zuordnung hat während der ersten 6 Monate mit Inkrafttreten dieser Bestimmung (also bis 28.2.2023) rückwirkend ab dem 1.9.2022 zu erfolgen, danach ab dem nächstfolgenden Monatsersten. Anträge können bis längstens 31. August 2023 eingebracht werden. 
  • Bei Einstellung im September für das kommende Schuljahr 2023/24 ist eine Zertifizierung über das BMBWF zu absolvieren.
  • Personen die kein Lehramt besitzen und nicht die Nachqualifizierung über den neuen Quereinstiegslehrgang absolvieren oder diesen nicht absolvieren können, erhalten einen Sondervertrag. Für die Ausstellung dieser Sonderverträge gibt es im “Alten” wie im “Neuen” Dienstrecht eigene Sondervertragsrichtlinien. Die Abschläge (je nach Ausbildungsgrad) auf einen regulären Dienstvertrag betragen hier 5 – 30 % im “Neuen” Dienstrecht und im “Alten” Dienstrecht niedrigere Entlohnungsgruppen (l 2a 1, l 2b 1 oder l 3).
    Des Weiteren ist ein Grundkurs Pädagogik an der PH Steiermark im Rahmen von 30 ECTS zu absolvieren (Frist 5 Jahre).