Heute wurde im Nationalrat die Besoldungsreform 2023 mit den Stimmen der ÖVP, der SPÖ und der Grünen beschlossen.
Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschied am 20. April 2023, dass hinsichtlich der Anrechnung von sonstigen Zeiten im Rahmen der Besoldungsreform 2019 möglicherweise eine Unionsrechtswidrigkeit vorliege.
Im Anschluss an die EuGH-Entscheidung sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Juli 2023 aus, dass der in der Besoldungsreform 2019 vorgesehene „Pauschalabzug“ von vier Jahren bei den sonstigen Zeiten eine Altersdiskriminierung begründe, da er eine Anrechnung von Lehrzeiten unabhängig von ihrer Lage in Bezug auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs faktisch verunmögliche. Der Gesetzgeber ist deshalb unionsrechtlich verpflichtet, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung zu erlassen.
Von der Neuregelung profitieren in erster Linie Personen, die bisher wenige oder keine sonstigen Zeiten angerechnet bekommen haben. Eine sich allfällig ergebende Nachzahlung erfolgt rückwirkend ab dem 1. Mai 2016.
Für Landeslehrer:innen, deren Vorrückungsstichtag oder deren Besoldungsdienstalter (BDA) erstmalig bereits unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten, die vor dem 18. Geburtstag liegen, ermittelt worden ist, ändert sich nichts. Das sind Personen, deren Vorrückungsstichtag oder BDA nach dem 30. August 2010 erstmalig festgestellt wurde.
Amtswegig erfolgt eine Neufestsetzung des BDA bei allen Landeslehrer:innen,
- die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (8. Juli 2019) im Dienststand befanden und
- die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 ins neue System übergeleitet wurden und
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag erfolgte.
Zusätzlich sind von der amtswegigen Neufestsetzung auch jene Landeslehr:innen umfasst, deren BDA im Zuge der Besoldungsreform 2019 auf Antrag neu festgesetzt wurde.
Wie erfolgt die neuerliche Festsetzung des BDA?
In jenen Fällen, in denen die relevanten Umstände bereits aktenkundig sind, weil eine Neufestsetzung des BDA im Rahmen der Besoldungsreform 2019 bereits erfolgte, kann die Durchführung eines erneuten Ermittlungsverfahrens
unterbleiben, sofern die Aktenlage nicht auf die Notwendigkeit weiterer Abklärungen schließen lässt.
Die Neueinstufung erfolgt weiterhin durch eine Vergleichsberechnung. Das BDA erhöht sich (Ausnahme: siehe „Schutzklausel“) um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum.
Anders als im Zuge der Besoldungsreform 2019 gibt es bei sonstigen Zeiten keinen „Pauschalabzug“ von vier Jahren. Es erfolgt eine Anrechnung sonstiger Zeiten zu 42,86 %, sofern sie nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde.
Zur Vermeidung von Verlusten für jene Bediensteten, die von der „Deckelung“ der Anrechenbarkeit der sonstigen Zeiten mit insgesamt höchstens drei Jahren betroffen waren, wird das Ausmaß der höchstmöglichen Anrechnung auf drei Jahre und sechs Monate ausgeweitet (50 % von 3 Jahren = 42,86 % von 3,5 Jahren).
Die bisherige „Entschiedene Sache-Klausel“ entfällt, womit künftig im Rahmen der Neueinstufungen auch die nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten einer Überprüfung zugänglich sind, wenn sich aus der Aktenlage Hinweise auf eine fälschliche Beurteilung in früheren Verfahren ergeben.
Link: www.goed.at/aktuelles/news/goed-info-besoldungsreform-2023