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Dienstrechtsnovelle 2022 – wichtige Inhalte

Mit Beginn des neuen Schuljahres gibt es durch die aktuelle Dienstrechtsnovelle 2022 relevante Anpassungen und Änderungen im Dienstrecht.

Abschlagsfreie Zuordnung ins PD-Schema – Sondervertrag

Lehrer*innen im neuen Dienstrecht (pd-Lehrer*innen), die vor dem 1.9.2022 aufgrund ihrer Ausbildung mit einem Sondervertrag versehen wurden, haben unter bestimmten Voraussetzungen, die Möglichkeit einen abschlagsfreien Dienstvertrag zu erhalten.
Voraussetzung für die Anpassung des Dienstvertrages ist die Antragstellung durch die Lehrperson. Anträge können bis spätestens 31. August 2023 eingebracht werden. Genaue Informationen hierzu werden demnächst von Seiten der Bildungsdirektion herausgegeben.
Genaue Informationen hierzu werden demnächst von Seiten der Bildungsdirektion herausgegeben.
Die Zuordnung zum abschlagsfreien Dienstvertrag nach Antragstellung erfolgt rückwirkend zum 1. September 2022, wenn der Antrag bis spätestens 28. Februar 2023 eingebracht wurde. Bei Antragstellung nach dem 28. Februar 2023 erfolgt die Umstellung zum jeweils nächstfolgenden Monatsersten.

Induktionsphase

  • Alle neu in den Schuldienst eintretenden Lehrer*innen müssen eine Induktionsphase absolvierenEs wird kein Zeugnis mehr ausgestellt und es gibt keine zwingenden dienstrechtlichen Konsequenzen bei Nicht-Erfüllung der Anforderungen
  • flexible Dauer der Induktionsphase (6 – 12 Monate)
  • ausschließliche Verwendung im Rahmen der Lehrbefähigung
  • keine Verwendung als Klassenlehrer*in (Ausnahme Schuljahr 2022/23); die Verwendung als Klassenlehrer*in in einer Volks- oder Sonderschule ist jedoch zulässig
  • keine Heranziehung zu dauernden Mehrdienstleistungen

Ernennungserfordernisse Schulleiter*innen APS

Im Bereich der allgemeinen Pflichtschule (APS) gilt nun: Wer die Ernennungserfordernisse für einen Schultyp erfüllt, erfüllt auch die Ernennungserfordernisse für alle weiteren, so dass sich z.B. Sonderschullehrer*innen auch für die Leitung einer Volksschule bewerben dürfen.

Zulage Integrationslehrer*innen an der PTS

Eine Dienstzulage gebührt künftig auch für Integrationslehrer*innen, die an einer PTS unterrichten.

 Fächervergütung 9. Schulstufe ASO

Die bisherige gesetzliche Regelung führte dazu, dass Lehrer*innen an Sonderschulen lediglich von der 5. bis zur 8. Schulstufe eine Fächervergütung erhielten. Dies wurde nun korrigiert und somit erhalten Lehrer*innen im Berufsvorbereitungsjahr (9. Schulstufe) an Sonderschulen eine dementsprechende Fächervergütung.

Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema IIL

Im § 90h Abs. 1 VBG gab es bisher eine diskriminierende Regelung für Teilzeitbeschäftigte. Diese entfällt ersatzlos.

Quereinstieg

Einen Dienstvertrag ohne Abschläge erhalten nun auch Personen, die ein fachlich geeignetes Hochschulstudium absolviert haben. Zusätzlich müssen diese Personen berufsbegleitend einen Hochschullehrgang, je nach Hochschulbildung, von 60 oder 90 ECTS zur Erlangung der pädagogischen und bildungswissenschaftlichen Kompetenzen absolvieren.

Sommerschule

Die Verwendung in der Sommerschule beruht auf Freiwilligkeit, keine Lehrperson ist verpflichtet daran teilzunehmen. Wenn sich die Lehrperson dazu bereit erklärt, hat diese die Möglichkeit der Vergütung von 50 Euro pro geleistete Stunde oder der Einrechnung in die Lehrverpflichtung, wobei 36 geleistete Stunden der Reduzierung der Lehrverpflichtung von einer Wochenlehrstunde für ein ganzes Schuljahr entsprechen.
Die Leitung der Sommerschule erhält eine Fixvergütung, welche von der Anzahl der betreuten Gruppen abhängt: 600 € bis 4 Gruppen, 800 € von 5 bis 11 Gruppen; 1000 € ab 12 Gruppen.
Auch Studierende und Absolventen*innen eines Lehramtsstudiums können in der Sommerschule arbeiten und erhalten dafür eine Vergütung von 30 € pro gehaltener Stunde.


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