Die Dienstrechtsnovelle 2024 bringt wesentliche Änderungen und Verbesserungen für Lehrkräfte und Schulleitungen in den allgemeinbildenden Pflichtschulen. Hier sind die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
„Administrator:innen“ an allgemeinbildenden Pflichtschulen ab dem Schuljahr 2025/26
Ab dem Schuljahr 2025/26 wird die Schulleitung durch Administrator unterstützt. Für diese Verwaltungsaufgaben werden pro Klasse eine halbe Wochenstunde in die Unterrichtsverpflichtung eingerechnet.
Vergütung für Deutschförderklassen
Lehrkräfte, die überwiegend in Deutschförderklassen an Volksschulen unterrichten, erhalten künftig eine monatliche Vergütung von 75 Euro für den zusätzlichen Koordinierungsaufwand.
Quereinstieg Lehrberuf – Inklusionspädagogik
Für Sonderschulen wird ein Quereinstieg mit einer Hochschulbildung im Bereich der inklusiven Pädagogik ermöglicht. Im Bereich der Primarstufe wird der Quereinstieg für den Unterricht in Musikerziehung und Religionsunterricht gesetzlich verankert. Zudem wird eine rückwirkende Verlängerung der Übergangsregelung für Quereinsteiger:innen geschaffen – Antragsrecht für im Dienst befindliche Lehrpersonen im pädagogischen Dienst (PD).
Dienstfreistellung für Reha-Aufenthalte von Kindern
Eltern von Kindern unter 14 Jahren können bis zu vier Wochen freigestellt werden, um ihr Kind bei einem stationären Rehabilitationsaufenthalt zu begleiten. Für die Zeit der Freistellung ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
Erleichterungen für berufsbegleitende Masterstudien
Lehrkräfte, die neben ihrer Tätigkeit ein Masterstudium absolvieren, erhalten deutliche Erleichterungen. Sie dürfen nur im halben Umfang unterrichten, dürfen keine fachfremden Fächer übernehmen und müssen einer Verwendung als Klassenvorstand zustimmen.
Schulcluster bis 200 Schüler
Die Anzahl der Wochenstunden für Verwaltungsaufgaben in Schulclustern mit bis zu 200 Schüler wird von 12 auf 20 erhöht, um die Administration vollständig von der Unterrichtsverpflichtung freizustellen.
Schulleitungen: Änderungen bei der Vertretung und von Zulagen
Zukünftig kann die Schulleitung frei entscheiden, welche Lehrkraft sie im Vertretungsfall unterstützt, unabhängig vom Besoldungsdienstalter. Zudem wird die relevante Schülerzahl für die Berechnung der Dienstzulage für die Leitung eines Schulclusters von 25 auf 20 gesenkt.
Anerkennung von Schulleitungserfahrung
Lehrkräfte, die bereits drei Jahre eine Schulleitungsfunktion ausgeübt haben, können künftig auf den 20-ECTS-Lehrgang verzichten, der bislang für die Bewerbung auf Schulleitungsstellen notwendig war.
Fristverkürzung Masterstudium
Die Dienstrechtsnovelle 2024 verkürzt die Frist für den Abschluss des Masterstudiums von acht auf fünf Jahre. Wird das Studium nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen, kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis kündigen. Sollte keine Kündigung erfolgen und das Studium auch nach acht Jahren nicht abgeschlossen sein, wird die Gehaltsvorrückung bis zum Abschluss des Masterstudiums gehemmt. Diese Regelung gilt nur für Neueintritte ab dem Schuljahr 2025/2026.