Abkürzungen: VBG – Vertragsbedienstetengesetz; LVG – Landesvertragspersonengesetz
- Das Lehramt beginnt mit der Induktionsphase – Begleitung durch Mentor*in (kann fach-‐/schulfremd sein) – Dauer 6 -12 Monate; Verwendung im Rahmen der Lehrbefähigung; keine Mehrdienstleistungen (VBG § 39, LVG § 5) oder mit der Ausbildungsphase und gleichzeitiger Induktionsphase, wenn noch PH-/Uni-Ausbildung erforderlich ist (VBG § 40, LVG § 7).
- Maximal für 5 Jahre befristete Verträge (inklusive Induktionsphase), im 6. Jahr wird auch ein Sondervertrag zum Dauervertrag. Diese 5 Jahre müssen nicht zusammenhängend sein.
- Schwangerschaft, Mütter- oder Väterkarenz dürfen sich nicht nachteilig auswirken.
- Keine Kündigungsmöglichkeit während eines befristeten Vertrages für Arbeitgeber*in und Lehrer*in – nur ein Auslaufen bzw. keine Verlängerung ist möglich – und natürlich einvernehmliche Auflösung
- Bezahlung: VBG § 46, 46a, 46e, 46f, 47, 47a, 47b LVG § 18, 19, 21b, 22-24
- Wechsel von Landesdienst (VS, Mittelschule, PTS, Berufsschule) in Bundesdienst (AHS, BHS) nur durch Kündigung eines unbefristeten Vertrages oder Auslaufen eines befristeten Vertrages möglich; bei gleichzeitigem Einsatz als Landes- und Bundeslehrer*in: zwei Verträge. Vordienstzeiten werden beim Wechsel des Dienstgebers (Bundeslandwechsel oder Wechsel vom Bund zum Land oder Land zum Bund) vollständig anerkannt.
- Wechsel des Dienstortes erfolgt durch Versetzung oder Dienstzuteilung.
- Wechsel zwischen Bundesländern bedeutet auf alle Fälle einen neuen Dienstvertrag (d.h. durch Kündigung bzw. auslaufen des befristeten Vertrages).
- Anrechnung von Berufserfahrungszeiten max. 10 - 12 Jahre nach Abschluss der für die Unterrichtstätigkeit maßgeblichen Ausbildung
- Anrechnung von Teilbeschäftigung über 80% als voll, unter 20% gar nicht, dazwischen anteilsmäßig
- Jedenfalls alle bezahlten früheren Tätigkeiten angeben, die den Einstieg als Lehrer*in erleichtert haben oder durch fachliche Erfahrung eine Qualitätssteigerung des Unterrichts erwarten lassen. (Anrechnungsfragen siehe VBG § 26)
- Gleiche Bezahlung in Sekundarstufe I/Unterstufe für Mittelschule, AHS und PTS (Lehrverpflichtung für alle wie in VS 22 Stunden; Fächerzulage in Sek I in „Schularbeitsfächern“ 28,70 €/Monat, aber auch in den Ferien). Beispiel: 10 Deutsch- und 12 Sportstunden an MS: 14 x pro Jahr Grundgehalt und 12 x 28,70 € = 287 € dazu.
- Volle Lehrverpflichtung bei 22 Stunden plus 2 Stunden Zusatztätigkeiten aus den folgenden Bereichen: Klassenvorstand, Lehrmittelsammlung, Qualitätsmanagement, Fachkoordination an MS, Lernbegleitung, Eltern-/Schüler*innen-Beratung. Dazu Vor- und Nachbereitung, Fortbildung, Konferenzen, Schulveranstaltungen, Mitarbeit an schulischen Aufgaben.
- Kurzfristige Vertretungen von verhinderten Kolleg*innen (Supplierungen) sind nach Einteilung durch die Schulleitung zu übernehmen, wobei auf die Höhe der Lehrverpflichtung und die gleichmäßige Belastung der Kolleg*innen zu achten ist. Ab der 25. Supplierstunde in einem Schuljahr wird jede mit 40,50 Euro brutto bezahlt (VBG § 40a, LVG § 8).
- Urlaubsanspruch nur in der unterrichtsfreien Zeit
- Kein Grund für einen späteren Urlaubsantritt ist z. B. die Unterstützung der Schulleitung
- Der Urlausanspruch endet mit Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres. Ab Dienstag der letzten Ferienwoche Einsatz- und Abrufbereitschaft für allfällige Dienstleistungen, wenn dies erforderlich ist (allerdings zählt das Gesetz keinerlei Dienstpflichten in dieser Zeit auf).