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Information für Neu- und Junglehrer*innen im Pädagogischen Dienst (PD)

Abkürzungen: VBG – Vertragsbedienstetengesetz; LVG – Landesvertragspersonengesetz

  • Das Lehramt beginnt mit der Induktionsphase – Begleitung durch Mentor*in (kann fach-­‐/schulfremd sein) – Dauer 6 -12 Monate; Verwendung im Rahmen der Lehrbefähigung; keine Mehrdienstleistungen (VBG § 39, LVG § 5) oder mit der Ausbildungsphase und gleichzeitiger Induktionsphase, wenn  noch PH-­/Uni-Ausbildung erforderlich ist (VBG § 40, LVG § 7).
  • Maximal für 5 Jahre befristete Verträge (inklusive  Induktionsphase), im 6. Jahr wird auch ein Sondervertrag zum Dauervertrag. Diese 5 Jahre müssen nicht zusammenhängend  sein.
  • Schwangerschaft, Mütter- oder Väterkarenz dürfen sich nicht nachteilig auswirken.
  • Keine Kündigungsmöglichkeit während eines befristeten Vertrages für Arbeitgeber*in und Lehrer*in – nur ein Auslaufen bzw. keine Verlängerung ist möglich – und natürlich einvernehmliche Auflösung
  • Bezahlung:      VBG  § 46, 46a, 46e, 46f, 47, 47a, 47b LVG  § 18, 19, 21b, 22-­24
  • Wechsel von Landesdienst (VS, Mittelschule, PTS, Berufsschule) in Bundesdienst (AHS, BHS) nur durch Kündigung eines unbefristeten Vertrages oder Auslaufen eines befristeten Vertrages möglich; bei gleichzeitigem Einsatz als Landes-­ und Bundeslehrer*in: zwei Verträge. Vordienstzeiten werden beim Wechsel des Dienstgebers (Bundeslandwechsel oder Wechsel vom Bund zum Land oder Land zum Bund) vollständig anerkannt.
  • Wechsel des Dienstortes erfolgt durch Versetzung oder Dienstzuteilung.
  • Wechsel zwischen Bundesländern bedeutet auf alle Fälle einen neuen  Dienstvertrag (d.h. durch Kündigung bzw. auslaufen des befristeten Vertrages).
  • Anrechnung  von Berufserfahrungszeiten max. 10 -­ 12 Jahre nach Abschluss der für die Unterrichtstätigkeit maßgeblichen Ausbildung
  • Anrechnung von Teilbeschäftigung über 80%  als voll, unter 20% gar nicht, dazwischen anteilsmäßig
  • Jedenfalls  alle  bezahlten  früheren  Tätigkeiten  angeben,  die  den Einstieg  als Lehrer*in erleichtert haben oder  durch fachliche Erfahrung eine Qualitätssteigerung des Unterrichts erwarten lassen. (Anrechnungsfragen siehe VBG § 26)
  • Gleiche Bezahlung in Sekundarstufe I/Unterstufe für Mittelschule, AHS und PTS (Lehrverpflichtung für alle wie in VS 22 Stunden; Fächerzulage in Sek I in „Schularbeitsfächern“  28,70 €/Monat, aber auch in den Ferien). Beispiel: 10 Deutsch-  und 12 Sportstunden an MS: 14 x pro Jahr Grundgehalt und 12 x 28,70 € = 287 € dazu.
  • Volle Lehrverpflichtung bei 22 Stunden plus 2 Stunden Zusatztätigkeiten aus den  folgenden Bereichen: Klassenvorstand, Lehrmittelsammlung, Qualitätsmanagement, Fachkoordination an MS, Lernbegleitung, Eltern-­/Schüler*innen-­Beratung. Dazu Vor- und Nachbereitung, Fortbildung, Konferenzen, Schulveranstaltungen, Mitarbeit an schulischen Aufgaben.
  • Kurzfristige  Vertretungen  von  verhinderten  Kolleg*innen  (Supplierungen)  sind nach Einteilung durch die Schulleitung zu übernehmen, wobei auf die Höhe der Lehrverpflichtung und die gleichmäßige Belastung der Kolleg*innen zu achten ist. Ab der 25. Supplierstunde in einem Schuljahr wird jede mit 40,50  Euro brutto bezahlt (VBG § 40a, LVG § 8).
  • Urlaubsanspruch nur in der unterrichtsfreien Zeit
  • Kein Grund für einen späteren Urlaubsantritt ist z. B. die  Unterstützung der Schulleitung
  • Der Urlausanspruch endet mit  Montag  vor  Beginn  des  folgenden  Schuljahres.  Ab Dienstag der letzten Ferienwoche Einsatz-­ und Abrufbereitschaft für allfällige Dienstleistungen, wenn dies erforderlich ist (allerdings zählt das Gesetz keinerlei Dienstpflichten in dieser Zeit auf).

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