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Personalvertretungswahlen Le2024

PV WAHL 2024 Steiermark
Allgemeine Informationen

Abkürzungen: DWA = Dienststellenwahlausschuss, ZWA = Zentralwahlausschuss

Termine und was beim Einreichen von Wahlvorschlägen zu beachten ist

1. Einrichtung des Dienstwahlausschusses (DWA)

  • wird für Anfang September empfohlen.
  • DWA wird nach dem Mandats- (nicht Stimmen) stand des alten DA zusammengesetzt und hat bei 20 – 300 Bediensteten 3 Mitglieder, bis 1000: 5, darüber: 7 Mitglieder

2. Termine

  • wer am 18.9.2024 im Landesdienst ist und am 27.11. der Dienststelle angehört.
  • Wahlausschreibung spätestens 7 Wochen vor der Wahl (9. Okt.)
  • kandidieren darf jeder Bedienstete, die/der zum Zeitpunkt der Ausschreibung mind. 6 Monate im Landesdienst ist (also ab 9. April 2024)
  • spätestens 5 Wochen vor der Wahl = 23.10.2024 Einbringung der Wahlvorschläge
  • ab 23.10.24 Auflage der Wählerliste – mindestens 10 Arbeitstage lang während dieser Einwände gegen Wählerliste an den DWA;
  • Jede Wählerinnengruppe darf einen Bediensteten als Wahlzeugin (ohne Stimmrecht) in den DWA entsenden; Meldung an DWA-Vorsitzenden unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Anschrift, Diensttitel und Dienststelle (gilt auch für den ZWA)
  • spätestens 2 Wochen vor der Wahl – 13.11.2024 Kundmachung der Wahlvorschläge und von Wahlzeiten und des Wahlortes
  • 27.-28.11.2024 sind Wahltage
  • Briefwahl ist beim DWA zeitgerecht zu beantragen, sodass die Aushändigung der Wahlbehelfe so lange vor der Wahl erfolgen kann, dass das Wahlkuvert vor Ende der Wahlzeit beim DWA einlangt.

3. Was ein Wahlvorschlag enthalten muss

  • Eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählerinnengruppe (+ eine Kurzbezeichnung) (ansonsten ist der Wahlvorschlag nach dem/der erstvorgeschlagenen Wahlwerberin zu benennen).
  • Die Wahlwerber:innen mit Vor- und Zuname (Adresse schadet nicht), Geburtsdatum, Unterschrift (kein passives Wahlrecht haben Minderjährige, Ausländerinnen (außerhalb der EU)
  • Es ist mindestens eine Kandidatin zu nennen, maximal aber die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate.
  • Es ist eine/ein Zustellungsbevollmächtigte/er zu nennen (ansonsten ist dies der/die Spitzenkandidat*in).
  • Anzuschließen sind die Unterstützungserklärungen von 2 (bei bis zu 200 Wahlberechtigten), bzw. von 100 (bei über 10.000 Wahlberechtigten), bzw. (dazwischen) von 1% der Wahlberechtigten (können auch Kandidatinnen sein).

    Mängel in einem Wahlvorschlag muss der DWA der Wählerinnengruppe melden und sind dann innerhalb v. 3 Arbeitstagen zu beheben.

4. Gesetzliche Richtlinien für die Wahlwerbung

  • Werbeschreiben, die an Lehrer:innen der Schule adressiert sind, sollen den Lehrer:innen in der Schule wie deren sonstige Privatpost auf dem Amtswege zugestellt werden. Die Übergabe von Werbematerial an die Schulleitung mit der Bitte um Aufteilung an die Lehrer:innen ist unstatthaft und zurückzuweisen. Verteilung von Werbematerial an der Schule ist zulässig.
  • Werbeplakate dürfen an den Tafeln der Personalvertretung und an Tafeln (Plakatständern) von Wähler:innengruppen angebracht werden. Jede andersartige Plakatierung bedarf der Zustimmung der Schulleiters – sie ist zu erteilen, wenn Amtseigentum nicht beschädigt wird.
  • Es bestehen keine Bedenken, den Bediensteten zwecks Teilnahme an je einer Wahlversammlung jeder Wählerinnengruppe (eingeschränkt auf die Dienststelle – DA oder ZA) die hierfür erforderliche Freizeit zu gewähren. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Dienstbetrieb so wenig als möglich beeinträchtigt wird. Soweit geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, sind diese den Wählerinnengruppen zur Abhaltung der Versammlungen zur Verfügung zu stellen.
  • Diensterleichterung für Wahlwerberinnen: Die Bediensteten dürfen gemäß §32 PVG in der Wahlwerbung nicht beschränkt werden. Es wird empfohlen, den Wahlwerberinnen – soweit dies der Dienstbetrieb zulässt – die für die Wahlwerbung unbedingt erforderliche Freizeit zu gewähren. Über den Personenkreis, dem Freizeit zur Werbung gewährt werden soll, wäre mit den Wählerinnengruppen eine Absprache zu treffen. Hiebei wird davon auszugehen sein, dass zur Werbung in der eigenen Dienststelle grundsätzlich keine solche Freistellung erforderlich ist, es sei denn, für zwei oder mehrere Dienststellen wird eine gemeinsame Personalvertretung gebildet oder eine Dienststelle ist nicht bloß in einem Gebäude untergebracht.
  • PVAK (24.2.1976, A 18-PVAK/75): In der Wahlwerbung dürfen Bedienstete nicht beschränkt werden. Ein Personalvertreter darf ebenso wahlwerben wie ein Bediensteter, der erst Personalvertreter werden will; wenn er sich dabei als Personalvertreter bezeichnet, sagt er nur die Wahrheit. Werbebeschränkungen im Schulbereich betreffen den PV-Bereich nicht