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Teilpension für den Öffentlichen Dienst beschlossen

Der Nationalrat hat am 12. Dezember 2025 die Teilpension für den Öffentlichen Dienst beschlossen. Damit wird ab 1. Jänner 2026 ein gleitender Übergang vom aktiven Berufsleben in den Ruhestand möglich. Die GÖD hat sich über Monate hinweg mit Nachdruck für diese Regelung eingesetzt und einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung geleistet.

Die neue Teilpension soll vor allem eines ermöglichen: weniger arbeiten, schrittweise aus dem Dienst ausscheiden und dabei bereits einen Teil der Pension beziehen, ohne sofort ganz aus dem Berufsleben aussteigen zu müssen.


Voraussetzungen für die Teilpension

Die Teilpension kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn bereits ein Anspruch auf eine bestimmte Pensionsart besteht. Dazu zählen:

  • die Korridorpension
  • die Langzeitbeamtenpension bzw. Langzeitversichertenpension
  • die Schwerarbeitspension
  • die Alterspension bei Vertragsbediensteten und Bediensteten mit Kollektivvertrag

Zusätzlich ist eine Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit notwendig.

Für die Umsetzung gelten unterschiedliche formale Voraussetzungen:

  • Vertragsbedienstete müssen eine schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstgeber abschließen.
  • Beamtinnen und Beamte müssen einen Antrag stellen, der von der Dienstbehörde genehmigt werden muss.

Wichtig dabei: Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Herabsetzung der Arbeitszeit.

Für Beamtinnen und Beamte gilt außerdem ein klar geregeltes Verfahren. Die Arbeitszeitreduktion kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen. Wird die Herabsetzung abgelehnt, muss dies spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt danach innerhalb eines Monats eine entsprechende schriftliche Erklärung, gilt der Antrag automatisch als Antrag auf Versetzung in den Ruhestand.


Arbeitszeitreduktion und Höhe der Teilpension

Die Teilpension ist in drei Stufen vorgesehen:

  • 25 Prozent Arbeitszeitreduktion mit 25 Prozent Teilpension
  • 50 Prozent Arbeitszeitreduktion mit 50 Prozent Teilpension
  • 75 Prozent Arbeitszeitreduktion mit 75 Prozent Teilpension

Wie sich diese Teilpension konkret auf die spätere Gesamtpension auswirkt, hängt vom jeweiligen Pensionssystem ab.


Ausgestaltung nach dem APG

Im APG-Bereich wird das Pensionskonto anteilig behandelt:

  • Der Teil des Pensionskontos, der der Teilpension entspricht, wird geschlossen.
  • Der verbleibende Teil bleibt weiter offen, wird weiterhin durch Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten ergänzt und jährlich aufgewertet.
  • Beim endgültigen Pensionsantritt wird auch dieser restliche Teil berechnet und das Pensionskonto vollständig geschlossen.

Das bedeutet: Die Teilpension mindert nicht automatisch den späteren Pensionsanspruch aus dem weiterlaufenden Teil.


Ausgestaltung nach dem PG 1965

Für parallelgerechnete Beamtinnen und Beamte gilt eine eigene Regelung:

  • Je nach Ausmaß der Arbeitszeitreduktion gebührt eine Teilpension in Höhe von 25, 50 oder 75 Prozent des vorzeitigen Ruhebezugs, bestehend aus „Altast“ und „Neuast“.
  • Beim endgültigen Übertritt in den Ruhestand setzt sich die Gesamtpension wieder aus zwei Teilen zusammen:
    • dem Altast nach PG 1965, der nur in jenem Ausmaß gebührt, das der Differenz zur bereits bezogenen Teilpension entspricht
    • dem Neuast nach APG, der auf Basis des reduzierten Pensionskontos berechnet wird

Sonderregelung für Lehrpersonen

Für Lehrpersonen gelten eigene Bandbreiten, da eine exakte Reduktion um 25, 50 oder 75 Prozent im Schulbereich praktisch kaum umsetzbar ist.

Statt fixer Stufen gelten folgende Bereiche:

  • statt 25 Prozent: 25 bis 35 Prozent Reduktion der Lehrverpflichtung
  • statt 50 Prozent: 45 bis 55 Prozent
  • statt 75 Prozent: 65 bis 75 Prozent

Die verbleibende Unterrichtstätigkeit muss aus ganzen Unterrichtsstunden bestehen. Dabei ist jeweils auf die nächsthöhere oder nächstniedrigere Stundenanzahl abzustellen.


Weitere wichtige Bestimmungen

  • Für die Teilpension gelten dieselben Abschläge wie für die jeweilige Pensionsart, auf der das Ansuchen beruht.
  • Der zweite Teil der Pension ist nur dann von Abschlägen betroffen, wenn vor dem Erreichen des Regelpensionsalters vollständig in Pension gegangen wird.
  • Im APG-Bereich kann die Teilpension entfallen, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eines Kalendermonats in mehr als drei Monaten um mehr als 10 Prozent überschritten wird.
  • Bei Nicht-Beamtinnen und Nicht-Beamten entfällt die Teilpension außerdem, wenn eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, die eine Pflichtversicherung auslöst oder ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird. Diese liegt im Jahr 2026 bei 551,10 Euro monatlich.
  • Eine Heranziehung zur Dienstleistung über das vereinbarte Ausmaß hinaus ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig.

Link: GÖD-Info Teilpension

Fragen? Mail an: dienstrecht@goed.at

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