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2. Dienstrechtsnovelle 2022

Gestern wurde im Nationalrat die 2. Dienstrechtsnovelle 2022 beschlossen, nachdem im Sommer nur die 1. “Rumpfnovelle” umgesetzt werden konnte.


Allgemein

Gehaltserhöhung
Mit 1. Jänner 2023 werden Gehälter und Monatsentgelte sozial gestaffelt zwischen 9,41 und 7,15 % erhöht, aber mindestens um 170 Euro. Zulagen und Vergütungen steigen um 7,32 %, was die Kaufkraft aller KollegInnen nachhaltig steigert.

Pflegefreistellung
Beim Anspruch auf Pflegefreistellung fällt ab 1. Jänner 2023 das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts bei nahen Angehörigen. Zudem besteht nunmehr auch ein Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn die erkrankte oder verunglückte Person im gemeinsamen Haushalt mit der oder dem Bediensteten lebt, ohne mit ihr oder ihm in einem nahen Angehörigkeitsverhältnis zu stehen.

Verlängerung der Frist zur Absolvierung der pädagogischen Ausbildung
Mit 1. September 2023 wird die Zeitspanne, innerhalb derer Lehramtsstudierenden das jeweils erforderliche Studium bzw. die pädagogisch-didaktische Ausbildung berufsbegleitend zu absolvieren haben, von fünf auf acht Jahre verlängert. Mit dieser Maßnahme soll der Überlastung von Studierenden entgegengewirkt werden.

Kündigungsmöglichkeit für Lehrer:innen im ersten Dienstjahr
Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Vertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.
Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

Teilzeit zur Betreuung eines Kindes
Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes wird ab 1. Jänner 2023 bis zur Vollendung des achten Lebensjahres (bisher bis zum Schuleintritt) des Kindes vereinbart werden können.

Vergütung für Klassenführung
Analog zu allen anderen Volksschulen gebührt die Vergütung für die Klassenführung zukünftig auch Klassenlehrpersonen an den den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisvolksschulen.


Schulleitung

Leitungsfunktionen im Schulwesen
Der Zeitpunkt, ab dem für die Bewerbung als SchulleiterIn die Absolvierung des ersten Teils (20 ECTS-Anrechnungspunkte) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ erforderlich ist, wird von 1. Jänner 2023 auf 1. Jänner 2024 verschoben. Auf BewerberInnen, die sich auf eine mit Ende Bewerbungsfrist 31. Dezember 2023 ausgeschriebene Leitungsfunktion fristgerecht beworben haben, findet die derzeitige Regelung weiterhin Anwendung.

Schulleiter:innen
Lehrpersonen, die nach einem Studienabschluss, durch den keine Lehrbefähigung verliehen wurde, mindestens zehn Jahre erfolgreich im Lehrberuf tätig waren, können sich ab 1. September 2023 auch als Schulleiter:innen bewerben.

Abgeltung für die Vertretung der SchulleiterInnen
Das „alte“ Lehrer:innendienstrecht sieht für Landeslehrpersonen, die die Schulleitung kurzfristig vertreten, für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der Leiterzulage vor. Ab 1. September 2023 gibt es auch eine entsprechende Regelung für Lehrpersonen im Entlohnungsschema pd.
Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach der im Entlohnungsschema pd vorgesehenen Dienstzulage für die Wahrnehmung der Schulleitung in den ersten fünf Jahren.


Personalvertretung

Personalverzeichnis für Personalvertretungsorgane
Da ein Großteil der Personalvertreter:innen als Bedienstete des Bundes über einen Zugriff auf das aktuelle Personalverzeichnis verfügt, soll die schriftliche Mitteilung des Personalverzeichnisses an das Personalvertretungsorgan nur in jenen Fällen erfolgen, in denen nicht alle Mitglieder des Ausschusses über einen derartigen Zugriff verfügen. Diese Mitglieder sollen die Information künftig nicht mehr halbjährlich, sondern vierteljährlich erhalten.

Sitzungen von Personalvertretungsorganen
Die Sitzungen können in Präsenz, als Videokonferenz oder als Mischform derselben abgehalten werden. Über die Abhaltungsform entscheidet die Person, die die Sitzungen einzuberufen hat, wobei auf die technischen Möglichkeiten der Mitglieder des Personalvertretungsorgans Bedacht zu nehmen ist.

Umlaufbeschluss in Personalvertretungsorganen
Umlaufbeschlüsse werden für jene Angelegenheiten ausgeschlossen, in denen dienstrechtlich gravierende oder sonst nachteilige Konsequenzen für Bedienstete die Folge sein können, wie etwa die Entlassung.

Informationen der GÖD zur 2. Dienstrechtsnovelle 2022

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