Pflegefreistellung nach § 29f VBG und § 59 LDG
- Berücksichtigt sind hier gesetzliche Regelungen für die notwendige Pflege, Betreuung und Begleitung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft bzw. im gemeinsamen Haushalt lebt.
- Es haben auch Lehrpersonen Anspruch auf Pflegefreistellung für die notwendige Pflege ihres erkrankten Kindes, wenn sie nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.
- Der gesetzliche Anspruch beträgt 2 Wochen, wenn das Kind unter 12 Jahren ist – ansonsten eine Woche.
- Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen, d.h. sie kann auch stundenweise konsumiert werden.
- Ist die Jahresnorm oder Unterrichtsverpflichtung herabgesetzt oder überschritten, so führt dies zu einem verminderten oder erhöhten Ausmaß des Anspruchs auf Pflegefreistellung.
Sonderurlaub nach § 29a (1) VBG und § 57 (1) LDG
- Es besteht weiterhin das Recht auf Sonderurlaub aus wichtigen familiären Gründen. Ein wichtiger familiärer Grund ist die gesetzliche Verpflichtung zur Betreuung von Kindern.
- Das Grundgehalt bleibt bis zu 12 Wochen pro Kalenderjahr bestehen. Mit dem neuen Kalenderjahr entsteht die Frist aufs Neue.