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Besoldungsdienstrechtliche Ansprüche bei Krankheit oder Quarantäne des eigenen Kindes


Pflegefreistellung nach § 29f VBG und § 59 LDG

  • Berücksichtigt sind hier gesetzliche Regelungen für die notwendige Pflege, Betreuung und Begleitung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft bzw. im gemeinsamen Haushalt lebt.
  • Es haben auch Lehrpersonen Anspruch auf Pflegefreistellung für die notwendige Pflege ihres erkrankten Kindes, wenn sie nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.
  • Der gesetzliche Anspruch beträgt 2 Wochen, wenn das Kind unter 12 Jahren ist – ansonsten eine Woche.
  • Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen, d.h. sie kann auch stundenweise konsumiert werden.
  • Ist die Jahresnorm oder Unterrichtsverpflichtung herabgesetzt oder überschritten, so führt dies zu einem verminderten oder erhöhten Ausmaß des Anspruchs auf Pflegefreistellung.

Sonderurlaub nach § 29a (1) VBG und § 57 (1) LDG

  • Es besteht weiterhin das Recht auf Sonderurlaub aus wichtigen familiären Gründen. Ein wichtiger familiärer Grund ist die gesetzliche Verpflichtung zur Betreuung von Kindern.
  • Das Grundgehalt bleibt bis zu 12 Wochen pro Kalenderjahr bestehen. Mit dem neuen Kalenderjahr entsteht die Frist aufs Neue.

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