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Dienstrechtsnovelle in Begutachtung

Nachdem im Sommer nur eine “Rumpfdienstrechtsnovelle” im Parlament beschlossen wurde, ist nun die gesamte Novelle in Begutachtung. Sie enthält unter anderem relevante Änderungen im Dienstrecht für Lehrpersonen. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Die Frist von 5 Jahren für Lehrer:innen, um nach dem Einstieg noch gewisse Ausbildungen zu absolvieren, wird auf 8 Jahre erhöht.
  • Beim Vorbildungsausgleich wird jemand mit einem 180-ECTS-Bachelor und einem (mindestens) 60-ECTS- Erweiterungsstudium wie jemand mit einem 240-ECTS-Bachelor bewertet.
  • Die Überstundenberechnung erfolgt künftig bei Teilbeschäftigten wie bei Vollbeschäftigten (also nicht mehr 1,2%, sondern ebenfalls 1,3% vom vollen Monatsentgelt pro Überstunde).
  • Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Vertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
  • Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei [Landes-]Vertragslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.
  • Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß § 17 betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der gemäß § 20 Abs. 2 der Leitung der Schule während der ersten fünf Jahre für die Ausübung der Leitungsfunktion gebührenden Dienstzulage.
    Das heißt, man erhält die Dienstzulage für die Vertretungsfunktion der Schulleitung im pd-Schema analog zum “Alten Dienstrecht”.

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