Mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2022 wurde nun auch ein die Möglichkeit geschaffen, dass Lehrpersonen die an einem Schultyp unterrichten, der nicht ihrer Lehramtsausbildung entspricht, bis zum Schuljahr 2028/29 einen abschlagsfreien Vertrag zu erhalten.
Lehrpersonen die sich derzeit mit einem Sondervertrag unterrichten, haben ein Antragsrecht und können somit ihre Vertragsumstellung beantragen. Bei Antragstellung bis 28. Februar 2023 erfolgt rückwirkend eine Umstellung zum 1. September 2022, d.h. die Gehaltsbestandteile, die aufgrund des Abschlags entstanden sind, werden nachbezahlt. Bei späterer Beantragung erfolgt die Umstellung zum nächstfolgenden Monatsersten.
Anträge müssen formlos über den Dienstweg eingereicht werden.
LVG §32 (15): Steht keine Person mit einer für die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung zur Verfügung oder erweist sich eine Person durch die für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung als besonders geeignet, werden bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 die Zuordnungsvoraussetzungen auch durch eine für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung erfüllt. Eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in Verbindung mit § 3 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, ist auf Antrag dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen. Die Zuordnung hat während der ersten sechs Monate des Inkrafttretens dieser Bestimmung rückwirkend ab dem 1. September 2022 zu erfolgen, danach ab dem nächstfolgenden Monatsersten.
Update: Diese Regelung gilt auch für Verträge im “Alten Dienstrecht”. Wenn also ein Lehramt absolviert wurde und man mit einem Sondervertrag in der Pflichtschule angestellt ist, kann man ab sofort die Umstellung des Vertrags beantragen. Daraufhin wird man in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 überführt.
Bei Antragstellung bis 28. Februar 2023 erfolgt rückwirkend eine Umstellung zum 1. September 2022, d.h. die Gehaltsbestandteile, die aufgrund der niedrigeren Entlohnungsgruppe entstanden sind, werden nachbezahlt. Bei späterer Beantragung erfolgt die Umstellung zum nächstfolgenden Monatsersten.
Anträge müssen formlos über den Dienstweg eingereicht werden.
LVG §26 (2) lit. i: … bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel I und Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden sind und § 32 Abs. 15 vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass für bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 zuzuordnen ist …
Durch die 1. Dienstrechtsnovelle 2022 aus dem letzten Sommer gibt es seit dem Schuljahr 2022/23 die Möglichkeit des Quereinstiegs für Personen ohne ein abgeschlossenes Lehramt.
Lehrpersonen, die sich derzeit im Dienst befinden und die Voraussetzungen erfüllen, haben noch bis zum 30.08.2023 ein Antragsrecht auf Vertragsumstellung. Bei Antragstellung bis zum 28. Februar 2023 erfolgt die Vertragsumstellung rückwirkend zum 1. September 2022 – danach immer zu nächsten Monat.
Voraussetzungen sind ein fachlich geeignetes Hochschulstudium, das mit mindestens einem unterrichteten Fach in Verbindung steht. Des Weiteren wird eine mindestens 3-jährige fachlich geeignete Berufspraxis benötigt, wobei zwei Jahre davon auch geleistete unterrichtliche Tätigkeit sein können, sowie die Absolvierung des Hochschullehrgangs Quereinstieg.
Seite des BMBWF zum Quereinstieg
Informationen zum Hochschullehrgang Quereinstieg
Nun kann ich aber weder das eine noch das andere beantragen, obwohl ich ein abgeschlossenes Diplomstudium in Anglistik/Amerikanistik habe, sowie alle fachdidaktischen und pädagogischen LVs ebenfalls absolviert habe und bereits im 6.Dienstjahr bin. Also weder kann ich ins neue Dienstrecht wechseln, noch darf ich den Quereinsteiger Hochschullehrgang machen, weil ich ja im alten Dienstrecht bin…? Das bleibt weiterhin? Wirklich sehr ärgerlich…. Vielleicht wissen Sie einen Ausweg? Herzliche Grüße
Tatjana Lipp
Liebe Tatjana, es ist wirklich so, dass sich im Grunde für relativ viele Anstellungskonstellationen die Situation verbessert hat. Leider eben für deine nicht. Ein Wechsel ins neue Dienstrecht ist auch nicht möglich – wer einmal einem Dienstrecht zugeordnet wurde, verbleibt in diesem, auch wenn man z.B. das Bundesland wechselt oder für einige Jahre aussetzt. Ich sehe hier leider derzeit keinen Ausweg. Ich werde das Thema aber aufgreifen und weitertragen. Liebe Grüße, Danny Noack
Hallo,
Weils gerade, nach bereits übermitteltem zertifierungszeugnis für quereinstieg!!!! und einer jobzusage in einer bhs, plötzlich heisst, quereinstieg geht doch nicht weil man vor 10 jahren mal als student in einer ahs nachmittagsbetreuung gemacht hat und so im alten dienstrecht ,festhängt’ ?????
Ich bin schockiert….
Jetzt der hammer: diese info gibts ,nur’ weil nachgefragt wurde, warum noch nichts wegen der ersten zwei vorbereitungswochen zum quereinstieg übermittelt wurde!!!!
Jemand was ähnliches erlebt oder eine idee dazu wie man mit diesem sachverhalt umgehen sollte?
Lieber Benedikt,
leider ist es so, dass man einmal einem Dienstrecht zugeordnet, auch in diesem verbleibt, auch wenn wie in deinem Fall 10 Jahr dazwischen liegen. Dass die Bildungsdirektion dich nicht auf diesen Umstand hingewiesen hat und du dadurch wertvolle Zeit verloren hast, ist natürlich ein Vorwurf, den du zu Recht kritisierst.
Leider ist es eben derzeit auch so, dass es den Quereinstieg nur für das neue Dienstrecht gibt, d.h. für dich, dass du einen Sondervertrag mit wahrscheinlich geringerer Entlohnungsgruppe erhältst.
Nur um das aufzugreifen, ich habe mich 2018 für das alte Dienstrecht entschieden und wie sich herausstellte war das ein riesen Fehler! Ich wurde hier wohl schlecht beraten (L2 a2)! Gibt es denn tatsächlich absolut keine Möglichkeit vom “alten” in das “neue” Dienstrecht zu wechseln? Auf welche Rechtsgrundlage stützt man sich dabei, wenn argumentiert wird, dass das nicht möglich ist?
Liebe Maria, ein Wechsel in ein anderes Dienstrecht ist wirklich nicht möglich. Ich bin auch der Meinung, dass das “Neue Dienstrecht” die bessere Option gewesen wäre. Die Rechtsgrundlage dafür findet man u.a. im Landervertragslehrpersonengesetz.
Dort heißt es im § 2 für das “Neue Dienstrecht”:
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.
(2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
1. die Bestimmungen dieses Abschnittes oder
2. die Bestimmungen des 3. Abschnittes
Anwendung finden.
D.h. ab dem Schuljahr 2019/20 nur noch das neue Dienstrecht und davor eben das Optionsrecht. Für dich ist der Verweis auf den 3. Abschnitt relevant:
§ 26 (1a) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (§ 2 Abs. 2).
D.h., dass für dich andere gesetzliche Bestimmungen gelten und zwar die des “Alten Dienstrechts”, weil du dich eben für dieses Dienstrecht entschieden hast. Das geht hier aus den gesetzlichen Grundlagen ganz klar hervor.
Ich verstehe natürlich deinen Unmut, dass du diese Empfehlung bekommen hast.
Hallo,
ich wurde auch 2013 von der Bildungsdirektion mit der Aussage “es wird selten etwas besser…” falsch und nicht korrekt beraten.
Grundsätzlich würde ich das alte Dienstrecht wieder wählen, jedoch wird immer deutlicher, dass die 23. und 24. Stunde nicht abgehalten bzw. von den Direktionen nicht eingefordert werden. Hätte ich gewusst, dass es sich um eine tolle Gehaltserhöhung – ohne die weiteren Einheiten abzuhalten handelt – hätte ich mich auch anders entschieden.
Es ist nicht in Ordnung, dass jene Lehrerinnen, welche sich entscheiden mussten zwischen “neu” und “alt” sich nicht Umentscheiden dürfen. Zumal die Beratung – wie oben auch erwähnt – nicht kompetent genug war.
Ich kann nicht verstehen, dass in Zeiten des Lehrermangels die 23. und 24. Stunde nicht fix im Stundenplan verankert sind. Diese weiteren Einheiten würden unseren Schüler:innen zu Gute kommen. Da läuft etwas verkehrt…
Es gibt sicher solche und solche Fälle. Ein Großteil der Schulleitungen kontrolliert das und schaut auch Kolleginnen und Kollegen so einsetzt sind, dass diese Stunden erbracht werden. Ich kenne einige Schulen, wo dies auch fix im Stundenplan verankert ist.
Ich denke, dass Problem liegt eher darin, dass der Gesetzgeber so schwammig formuliert hat, dass oft nicht klar ist, wie diese Stunden zu erbringen sind bzw. was in diesen Aufgabenbereich fällt und was eben nicht.
Hallo Danny! Bei meinen Recherchen bin ich ich auf diese Seite gestoßen! Deine Antworten scheinen so kompetent, dass ich hier gleich schreiben muss – Auskünfte anderweitig sind schwer zu erhalten.
Ich bin 09/22 in den PD eingestiegen – mit einem Sondervertrag, da ich kein LA-Studium habe. (jedoch ein anderes Studium etc.)
Im Sondervertrag steht eine Klausel, dass ich 30 ECTS nachholen muss- was gar nicht so einfach ist, da nirgends angeboten.
Kann ich auch um einen Vertragswechsel wie oben beschrieben auf Dienstvertrag ansuchen?
Vielen Dank!
Liebe Grüße!
Liebe Manuela,
die Absolvierung einer pädagogischen Grundausbildung im Rahmen von 30 ECTS entstammt aus der damals gültigen Sondervertragsrichtlinie. In Steiermark ist das ein eigener Kurs, für den man sich nur anmelden muss. Du hast dafür auch 5 Jahre Zeit – das sollte so auch in deinem Vertrag stehen.
Für den Wechsel in einen regulären Vertrag gab im letzten Schuljahr einen Beantragungszeitraum, der leider mit 31.08.2023 abgelaufen ist. Diese sogenannte Quereinstiegsregelung galt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Anstellung an der MS oder PTS mit facheinschlägiger Verwendung. Das heißt, die eigene Ausbildung muss zu einem Fach an der MS bzw. PTS passen und es müssen Berufserfahrungszeiten von mindestens 3 Jahren mitgebracht werden.
Liebe Frau Noack, ich habe einen Problem und bitte Sie dringend um Hilfe bzw. Ihre Meinung.
Ich habe den Quereinstieg gemacht, Zertifikat erhalten, Job in Wien bekommen. In September fange ich an englisch zu unterrichten in einer MS in Wien. Ich freue mich wahnsinnig über diese Möglichkeit.
Da ich bis dato kein Info über die Onboarding Woche und das PH Studium erhalten habe, habe ich mich bei der Bildungsdirektion gemeldet, um nachzufragen ob alles passt.
Die Bildungsdirektion haben gesagt ich darf das alles (onboarding+Studium) nicht machen, weil ich bereits in einer Schule gearbeitet habe und bin immer noch im alten Dienstrecht. Wenn ich mich nicht gemeldet hätte, würde ich das nicht wissen.
Vor 10 Jahren habe ich in der Nachmitagsbetreuung (2012-2014) in einer Schule gearbeitet. Ich war als Sondervertragslehrerin angestellt. Ich habe nicht unterrichtet. Ich war Studentin und habe mit den Kindern gespielt. Hauptsächlich UNO (Kartenspiel).
Ich bin wirklich sprachlos. Ich kann es nicht glauben, dass diese Beschäftigung die über 10 Jahre aus ist, dass diese ‚Studentenjob‘ meine Zukunft so beeinträchtigt. Ich werde jetzt wieder (ab Herbst) als Sondervertragslehrerin im alten Dienstrecht angestellt und werde 600€ im Monat weniger verdienen wie alle anderen Englisch Lehrer.
Bitte helfen Sie mir! Kann ich hier etwas machen? Kann ich nicht zum neuen Dienstrecht wechseln? Als die LehrerInnen in Österreich die Wahl bekommen haben für neue oder alt zu entscheiden, war ich schon längst fertig mit dieser Nachmittagsjob.
Ich bin sehr Dankbar für Ihre Zeit und freue mich von Ihnen zu hören,
Mit freundlichen Grüßen,
Lucy Jennings
Liebe Lucy,
leider auch in deinem Fall das gleiche Problem – einmal im “Alten Dienstrecht” muss man in diesem verbleiben, was dazu führt, dass der Quereinstieg nicht möglich ist und man im Sondervertrag verbleiben muss. Eine Umstieg ins “Neue Dienstrecht” ist nicht möglich. Du kannst da leider nichts machen…
Einen schönen guten Abend,
ich bin mit Schuljahr 2017/18 als Sondervertragslehrer im alten Dienstrecht eingestuft worden (Abschluss FH-Diplomstudiengang Militärische Führung und die Diplomsportlehrerausbildung an der BSPA Wien mit dem Spezialfach Bewegung und Sport an Schulen). Ich hatte nie eine Wahl zwischen altem und neuen Dienstrecht wie meine Kollegen die gleichzeitig mit mir gekommen sind. Diese hatten sich dies aussuchen können.
Dies ist ja eine Diskriminierung, da ich heuer in das pd-Schema wechseln wollte, da es ja ein Schreiben gegeben hat, dass man mit Sondervertrag ins pd-Schema wechseln kann und ich nie die Wahl hatte obwohl andere Kollegen es zur gleichen Zeit hatten.
Laut Aussage der BD ist dies aber bei mir nicht möglich da ich im alten Dienstrecht bin.
Welche Möglichkeit gibt es da noch für mich?
Danke für die Info.
Lg
Lieber Christoph,
die Wahl zwischen Dienstrecht alt und neu hatten damals nur Kolleginnen und Kollegen mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium. Sonderverträge mussten zwingend bis zum Schuljahr 2019/20 immer im alten Dienstrecht abgeschlossen werden. Somit sind alle Kolleginnen und Kollegen mit einem Sondervertrag und ohne Lehramtsstudium deren Anstellung vor dem Schuljahr 2019/20 stattgefunden hat im alten Dienstrecht. Das trifft in deinem Fall auch auch dich zu, ein Wechsel ins neue Dienstrecht ist nicht möglich.
Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es keine Möglichkeit deinen Vertragsstatus zu verbessern. Ich habe aber die Hoffnung, dass mit der nächsten Dienstrechtsnovelle der Quereinstieglehrgang für aktive Kolleginnen und Kollegen im alten Dienstrecht ermöglicht wird.
Die PULL-UG verfolgt dieses Anliegen u.a. auch auf der gewerkschaftlichen Ebene und da bin ich ganz bei dir – meines Erachtens findet hier eine Diskriminierung statt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin gerade beim Googleln auf Ihr Forum hier gestoßen und möchte mich auch gleich mit einer Frage an Sie wenden.
Wissen Sie vielleicht von anhängigen oder erfolgten Klagen gegen die Republik, die die Beseitigung dieser Ungleichbehandlung von LehrerInnen, die unter dem Zwang des alten Dienstrechts stehen, und Lehrenden, die nach der PD-Besoldung entlohnt werden, zum Ziel haben/hatten?
Die Unterschiede sind fulminant, teilweise bis zu 1000 Euro brutto bei Vollanstellung – und das sogar bei Vergleichen von Neuanstellung im PD mit einer Altanstellung plus 6, 7, 8 bzw. 9 Dienstjahren im Schuldienst!
An meiner Schule gibt es gleich mehrere Fälle. Meine Kollegin und ich waren auch als Studentinnen für ein paar Stunden im Jahr 2011/12 an einer HLW angestellt (meine Kollegin damals sogar zwei Jahre), haben danach andere Jobs gehabt bzw. das Studium fertig gemacht und sind deshalb im alten DR verhaftet. Weiters interessant: Dieses Dienstjahr von 2011/12 (bzw. beide Dienstjahre meiner Kollegin) werden NICHT als Vordienstzeit angerechnet, da sie als Vorbildungsausgleich abgezogen werden. Trotzdem sind wir dadurch im alten DR!
Weiters möchte ich auch darauf hinweisen, dass es auch vor allem Frauen trifft, die z.B. aus einer längeren Kindererziehungs-Pause in den Lehrberuf zurückkehren möchten.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass so eine Regelung in privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen möglich wäre.
Wir erwägen eine Klage und lassen uns diesbzgl. gerade rechtlich beraten.
Beste Grüße,
M. P.
P.S.: Bei meiner Interessensvertretung wurde mir gesagt, man habe in dieser Sache – obwohl schon seit Jahren immer wieder reklamiert – einfach kein Gehör gefunden und das Ministerium lehne es ab, diese Regelung zur Altrecht-Verpflichtung zu ändern, d.h. etwa ein Optionsrecht einzuführen. Man sagte mir weiters, wir sollen selber selber an das Ministerium wenden.
Liebe M.P.,
mir sind derzeit keine Klagen bekannt. Es kann natürlich durchaus sein, dass hier Betroffene Klage eingereicht haben. Ich sehe da leider derzeit überhaupt keinen Spielraum – die Rechtslage ist eindeutig und das wird sich wohl nur über die Gerichte klären lassen.
Leider haben sie wirklich Pech gehabt, dass durch ihre Anstellungen an der HLW das “Alte Dienstrecht” zur Anwendung kommt. Ich verstehe hier ihren Unmut. Was aber definitiv nicht richtig sein kann, dass ihnen die Dienstzeiten an der HLW nicht angerechnet wurden. Alle Dienstzeiten im öffentlichen Dienst müssen beim Besoldungsdienstalter, bis zu einem gewissen Zeitraum, angerechnet werden.
Interessant finde ich auch den Hinweis der PV, dass Sie sich selbst an das Ministerium wenden sollten.
Hallo, ich bin bei meiner Recherche zum Sondervertrag auf deine Seite gestoßen! Ich habe die Zertifizierung für den Quereinstieg seit Mai diesen Jahres, habe aber keine Anstellung an einer NMS in der Nähe gefunden. Nun habe ich eine Zusage für eine Sonderschule, bei der ich auch vorstellig wurde. Ich habe nun große Sorge, dass ich mir damit den Weg in den Quereinstieg „verbaue“. Was bedeutet das neue Sondervertragsrichtliniengesetz vom 1.9.2023 für mich? Es ist so schwer an zuverlässige Informationen zu kommen…Danke und liebe Grüße
Liebe Lena,
die Zertifizierung hast du ja für ein oder mehrere Fächer. Diese gibt es natürlich so nicht an der Sonderschule – daher bekommt du auch einen Sondervertrag. Die Sondervertragsrichtlinie regelt nur, wie hoch deine Abschläge (bei dir wahrscheinlich 10 %) durch das nicht vorhandene Lehramt sind und welche zusätzlichen pädagogischen Ausbildungen du absolvieren musst.
Der Zugang zum Quereinstieglehrgang kann erst dann starten (und damit auch ein abschlagsfreier Dienstvertrag), wenn du deine zertifizierten Gegenstände an einer MS oder PTS unterrichtest. Dein Sondervertrag hat also keinen Einfluss auf das Anrecht zum Quereinstiegslehrgang und einen abschlagsfreien Vertrag. Du kannst also das Jahr in der Sonderschule beginnen, den Vertrag auslaufen lassen und dich dann neu bewerben oder durch eine Versetzung an eine MS oder PTS (mit Anstellung für deine zertifizierten Fächer) deinen regulären Dienstvertrag erhalten und deinen Quereinstieglehrgang beginnen.
Wichtig ist, dass du einen Schultypwechsel vor dem Schuljahr 2029/30 vollziehst, denn bis dahin gilt die Quereinstiegsregelung.
Vielen Lieben Dank für die Infos, das beruhigt mich sehr! Ich habe zudem die Info, dass es jetzt zum Herbst eine Gesetzesnovelle für die inklusive Pädagogik geben soll, wodurch diese auch für den Zertifizierungsvorgang freigegeben wird. Dann hätte ich wohl auch die Chance, als Quereinsteigerin an eine Sonderschule mit vollwertigem Gehalt unterrichten zu dürfen. Weißt du hierzu zufällig näheres? Danke ☺️
Dazu habe ich bis dato keine Informationen erhalten, aber vorstellbar und dringend notwendig ist dies allemal. Wir haben das auf jeden Fall schon ans Ministerium weitergeleitet. Da müssen wir uns wohl noch ein wenig gedulden, aber ich gehe davon aus, dass es da etwas geben wird.
Aus welchen Bestimmungen ergibt sich, dass Sonderverträge zwingend bis zum Schuljahr 2019/20 immer im alten Dienstrecht abgeschlossen werden mussten?
Lieber Philipp,
weil es bis zum Schuljahr 2019/20 ausschließlich eine Sondervertragsrichtlinie für das Alte Dienstrecht gab. Erst im April 2019, mit Gültigkeit ab 1. September 2019, gab es eine eigene Sondervertragsrichtlinie für das Neue Dienstrecht.
Seit diesem Schuljahr gibt es aber auch neue Richtlinien für das Alte und das Neue Dienstrecht. Hier werden vor allem Kolleginnen und Kollegen im Altrecht besser gestellt und die BD Steiermark führt hier auch amtswegig Verbesserungen der Verträge durch. Konkret heißt das, die BD prüft Verträge im Altrecht und stellt diese dann rückwirkend zum 1. September um. Das hat zur Folge, dass sich die Entlohnungsgruppe ändert (bessere Einstufung) – z.B. von l 2a 1 auf l 2a 2 oder von l 2b 1 auf l 2a 1.
Hallo,
ich überlege gerade, mich für eine Anstellung als Englischlehrerin im Sondervertrag zu bewerben. Sollte ich diese bekommen, habe ich dann später noch die Möglichkeit auf einen Vertrag als Quereinsteigerin (falls das mit dem Zertifikat als Quereinsteigerin klapp) umzusteigen?
Danke für eine kurze Rückmeldung,
mit lieben Grüßen
Sara
Hallo Sara,
du kannst ganz normal mit einem Sondervertrag einsteigen und falls die Zertifizierung gelingt, kannst du dich in den zertifizierten Gegenständen anstellen lassen, bzw. dich auf Stellen bewerben, die deine zertifizierten Stunden anbieten. Damit erwirbst du auch das Recht, den HLG “Quereinstieg” zu besuchen und dein Vertrag wird in einen Dienstvertrag umgewandelt und die Abschläge entfallen.