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Neue Sondervertragsregelungen im PD-Schema – “Neues Dienstrecht” und im “Alten Dienstrecht”

Neue Sondervertragsregelungen

Mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2022 wurde nun auch ein die Möglichkeit geschaffen, dass Lehrpersonen die an einem Schultyp unterrichten, der nicht ihrer Lehramtsausbildung entspricht, bis zum Schuljahr 2028/29 einen abschlagsfreien Vertrag zu erhalten.
Lehrpersonen die sich derzeit mit einem Sondervertrag unterrichten, haben ein Antragsrecht und können somit ihre Vertragsumstellung beantragen. Bei Antragstellung bis 28. Februar 2023 erfolgt rückwirkend eine Umstellung zum 1. September 2022, d.h. die Gehaltsbestandteile, die aufgrund des Abschlags entstanden sind, werden nachbezahlt. Bei späterer Beantragung erfolgt die Umstellung zum nächstfolgenden Monatsersten.
Anträge müssen formlos über den Dienstweg eingereicht werden.

LVG §32 (15): Steht keine Person mit einer für die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung zur Verfügung oder erweist sich eine Person durch die für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung als besonders geeignet, werden bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 die Zuordnungsvoraussetzungen auch durch eine für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung erfüllt. Eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in Verbindung mit § 3 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, ist auf Antrag dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen. Die Zuordnung hat während der ersten sechs Monate des Inkrafttretens dieser Bestimmung rückwirkend ab dem 1. September 2022 zu erfolgen, danach ab dem nächstfolgenden Monatsersten.

Update#1: Diese Regelung gilt auch für Verträge im “Alten Dienstrecht”. Wenn also ein Lehramt absolviert wurde und man mit einem Sondervertrag in der Pflichtschule angestellt ist, kann man ab sofort die Umstellung des Vertrags beantragen. Daraufhin wird man in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 überführt.
Bei Antragstellung bis 28. Februar 2023 erfolgt rückwirkend eine Umstellung zum 1. September 2022, d.h. die Gehaltsbestandteile, die aufgrund der niedrigeren Entlohnungsgruppe entstanden sind, werden nachbezahlt. Bei späterer Beantragung erfolgt die Umstellung zum nächstfolgenden Monatsersten.
Anträge müssen formlos über den Dienstweg eingereicht werden.

LVG §26 (2) lit. i: … bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel I und Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden sind und § 32 Abs. 15 vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass für bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 zuzuordnen ist


Durch die 1. Dienstrechtsnovelle 2022 aus dem letzten Sommer gibt es seit dem Schuljahr 2022/23 die Möglichkeit des Quereinstiegs für Personen ohne ein abgeschlossenes Lehramt.
Lehrpersonen, die sich derzeit im Dienst befinden und die Voraussetzungen erfüllen, haben noch bis zum 30.08.2023 ein Antragsrecht auf Vertragsumstellung. Bei Antragstellung bis zum 28. Februar 2023 erfolgt die Vertragsumstellung rückwirkend zum 1. September 2022 – danach immer zu nächsten Monat.
Voraussetzungen sind ein fachlich geeignetes Hochschulstudium, das mit mindestens einem unterrichteten Fach in Verbindung steht. Des Weiteren wird eine mindestens 3-jährige fachlich geeignete Berufspraxis benötigt, wobei zwei Jahre davon auch geleistete unterrichtliche Tätigkeit sein können, sowie die Absolvierung des Hochschullehrgangs Quereinstieg (Update: derzeit reichen auch schon 1,5 Jahre)

Seite des BMBWF zum Quereinstieg

Informationen zum Hochschullehrgang Quereinstieg


Update #2: Seit dem 1.9.2023 gelten 2 neue Sondervertragsrichtlinien – eine für das “Alte Dienstrecht” und eine für das “Neue Dienstrecht” (PD). Für die Kolleginnen und Kollegen im Altrecht hat die neue Sondervertragsrichtlinie zu weitgehenden Verbesserungen in den Entlohnungsgruppen (z.B. von l2a1 zu l2a2 oder von l2b1 zu l2a1) und damit auch zu einer besseren Bezahlung geführt. Dies erfolgte von Seiten der Bildungsdirektion und Verträge wurden automatisch aufgewertet. Weiterhin muss in bestimmten Fällen eine pädagogische Grundausbildung absolviert werden.
Für das neue Dienstrecht (PD) führte die neue Sondervertragsrichtlinie aber zu Verschlechterungen. Die Abschläge auf das Gehalt liegen nun bei 10 – 25 % (vorher 5 – 25 %) und die zu absolvierende Grundausbildung beträgt nun, je nach eigener Vorbildung bei 60 – 90 ECTS (vorher 30 ECTS).

39 Gedanken zu „Neue Sondervertragsregelungen im PD-Schema – “Neues Dienstrecht” und im “Alten Dienstrecht”“

  1. Nun kann ich aber weder das eine noch das andere beantragen, obwohl ich ein abgeschlossenes Diplomstudium in Anglistik/Amerikanistik habe, sowie alle fachdidaktischen und pädagogischen LVs ebenfalls absolviert habe und bereits im 6.Dienstjahr bin. Also weder kann ich ins neue Dienstrecht wechseln, noch darf ich den Quereinsteiger Hochschullehrgang machen, weil ich ja im alten Dienstrecht bin…? Das bleibt weiterhin? Wirklich sehr ärgerlich…. Vielleicht wissen Sie einen Ausweg? Herzliche Grüße
    Tatjana Lipp

    1. Liebe Tatjana, es ist wirklich so, dass sich im Grunde für relativ viele Anstellungskonstellationen die Situation verbessert hat. Leider eben für deine nicht. Ein Wechsel ins neue Dienstrecht ist auch nicht möglich – wer einmal einem Dienstrecht zugeordnet wurde, verbleibt in diesem, auch wenn man z.B. das Bundesland wechselt oder für einige Jahre aussetzt. Ich sehe hier leider derzeit keinen Ausweg. Ich werde das Thema aber aufgreifen und weitertragen. Liebe Grüße, Danny Noack

      1. Hallo,

        Weils gerade, nach bereits übermitteltem zertifierungszeugnis für quereinstieg!!!! und einer jobzusage in einer bhs, plötzlich heisst, quereinstieg geht doch nicht weil man vor 10 jahren mal als student in einer ahs nachmittagsbetreuung gemacht hat und so im alten dienstrecht ,festhängt’ ?????
        Ich bin schockiert….
        Jetzt der hammer: diese info gibts ,nur’ weil nachgefragt wurde, warum noch nichts wegen der ersten zwei vorbereitungswochen zum quereinstieg übermittelt wurde!!!!

        Jemand was ähnliches erlebt oder eine idee dazu wie man mit diesem sachverhalt umgehen sollte?

        1. Lieber Benedikt,

          leider ist es so, dass man einmal einem Dienstrecht zugeordnet, auch in diesem verbleibt, auch wenn wie in deinem Fall 10 Jahr dazwischen liegen. Dass die Bildungsdirektion dich nicht auf diesen Umstand hingewiesen hat und du dadurch wertvolle Zeit verloren hast, ist natürlich ein Vorwurf, den du zu Recht kritisierst.

          Leider ist es eben derzeit auch so, dass es den Quereinstieg nur für das neue Dienstrecht gibt, d.h. für dich, dass du einen Sondervertrag mit wahrscheinlich geringerer Entlohnungsgruppe erhältst.

  2. Nur um das aufzugreifen, ich habe mich 2018 für das alte Dienstrecht entschieden und wie sich herausstellte war das ein riesen Fehler! Ich wurde hier wohl schlecht beraten (L2 a2)! Gibt es denn tatsächlich absolut keine Möglichkeit vom “alten” in das “neue” Dienstrecht zu wechseln? Auf welche Rechtsgrundlage stützt man sich dabei, wenn argumentiert wird, dass das nicht möglich ist?

  3. Liebe Maria, ein Wechsel in ein anderes Dienstrecht ist wirklich nicht möglich. Ich bin auch der Meinung, dass das “Neue Dienstrecht” die bessere Option gewesen wäre. Die Rechtsgrundlage dafür findet man u.a. im Landervertragslehrpersonengesetz.

    Dort heißt es im § 2 für das “Neue Dienstrecht”:
    (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.

    (2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
    1. die Bestimmungen dieses Abschnittes oder
    2. die Bestimmungen des 3. Abschnittes
    Anwendung finden.

    D.h. ab dem Schuljahr 2019/20 nur noch das neue Dienstrecht und davor eben das Optionsrecht. Für dich ist der Verweis auf den 3. Abschnitt relevant:

    § 26 (1a) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (§ 2 Abs. 2).

    D.h., dass für dich andere gesetzliche Bestimmungen gelten und zwar die des “Alten Dienstrechts”, weil du dich eben für dieses Dienstrecht entschieden hast. Das geht hier aus den gesetzlichen Grundlagen ganz klar hervor.

    Ich verstehe natürlich deinen Unmut, dass du diese Empfehlung bekommen hast.

  4. Hallo,
    ich wurde auch 2013 von der Bildungsdirektion mit der Aussage “es wird selten etwas besser…” falsch und nicht korrekt beraten.

    Grundsätzlich würde ich das alte Dienstrecht wieder wählen, jedoch wird immer deutlicher, dass die 23. und 24. Stunde nicht abgehalten bzw. von den Direktionen nicht eingefordert werden. Hätte ich gewusst, dass es sich um eine tolle Gehaltserhöhung – ohne die weiteren Einheiten abzuhalten handelt – hätte ich mich auch anders entschieden.

    Es ist nicht in Ordnung, dass jene Lehrerinnen, welche sich entscheiden mussten zwischen “neu” und “alt” sich nicht Umentscheiden dürfen. Zumal die Beratung – wie oben auch erwähnt – nicht kompetent genug war.

    Ich kann nicht verstehen, dass in Zeiten des Lehrermangels die 23. und 24. Stunde nicht fix im Stundenplan verankert sind. Diese weiteren Einheiten würden unseren Schüler:innen zu Gute kommen. Da läuft etwas verkehrt…

    1. Es gibt sicher solche und solche Fälle. Ein Großteil der Schulleitungen kontrolliert das und schaut auch Kolleginnen und Kollegen so einsetzt sind, dass diese Stunden erbracht werden. Ich kenne einige Schulen, wo dies auch fix im Stundenplan verankert ist.
      Ich denke, dass Problem liegt eher darin, dass der Gesetzgeber so schwammig formuliert hat, dass oft nicht klar ist, wie diese Stunden zu erbringen sind bzw. was in diesen Aufgabenbereich fällt und was eben nicht.

      1. Hallo Danny! Bei meinen Recherchen bin ich ich auf diese Seite gestoßen! Deine Antworten scheinen so kompetent, dass ich hier gleich schreiben muss – Auskünfte anderweitig sind schwer zu erhalten.

        Ich bin 09/22 in den PD eingestiegen – mit einem Sondervertrag, da ich kein LA-Studium habe. (jedoch ein anderes Studium etc.)

        Im Sondervertrag steht eine Klausel, dass ich 30 ECTS nachholen muss- was gar nicht so einfach ist, da nirgends angeboten.
        Kann ich auch um einen Vertragswechsel wie oben beschrieben auf Dienstvertrag ansuchen?

        Vielen Dank!
        Liebe Grüße!

        1. Liebe Manuela,

          die Absolvierung einer pädagogischen Grundausbildung im Rahmen von 30 ECTS entstammt aus der damals gültigen Sondervertragsrichtlinie. In Steiermark ist das ein eigener Kurs, für den man sich nur anmelden muss. Du hast dafür auch 5 Jahre Zeit – das sollte so auch in deinem Vertrag stehen.

          Für den Wechsel in einen regulären Vertrag gab im letzten Schuljahr einen Beantragungszeitraum, der leider mit 31.08.2023 abgelaufen ist. Diese sogenannte Quereinstiegsregelung galt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Anstellung an der MS oder PTS mit facheinschlägiger Verwendung. Das heißt, die eigene Ausbildung muss zu einem Fach an der MS bzw. PTS passen und es müssen Berufserfahrungszeiten von mindestens 3 Jahren mitgebracht werden.

  5. Lieber Herr Noack, ich habe einen Problem und bitte Sie dringend um Hilfe bzw. Ihre Meinung.
    Ich habe den Quereinstieg gemacht, Zertifikat erhalten, Job in Wien bekommen. In September fange ich an englisch zu unterrichten in einer MS in Wien. Ich freue mich wahnsinnig über diese Möglichkeit.

    Da ich bis dato kein Info über die Onboarding Woche und das PH Studium erhalten habe, habe ich mich bei der Bildungsdirektion gemeldet, um nachzufragen ob alles passt.

    Die Bildungsdirektion haben gesagt ich darf das alles (onboarding+Studium) nicht machen, weil ich bereits in einer Schule gearbeitet habe und bin immer noch im alten Dienstrecht. Wenn ich mich nicht gemeldet hätte, würde ich das nicht wissen.

    Vor 10 Jahren habe ich in der Nachmitagsbetreuung (2012-2014) in einer Schule gearbeitet. Ich war als Sondervertragslehrerin angestellt. Ich habe nicht unterrichtet. Ich war Studentin und habe mit den Kindern gespielt. Hauptsächlich UNO (Kartenspiel).

    Ich bin wirklich sprachlos. Ich kann es nicht glauben, dass diese Beschäftigung die über 10 Jahre aus ist, dass diese ‚Studentenjob‘ meine Zukunft so beeinträchtigt. Ich werde jetzt wieder (ab Herbst) als Sondervertragslehrerin im alten Dienstrecht angestellt und werde 600€ im Monat weniger verdienen wie alle anderen Englisch Lehrer.

    Bitte helfen Sie mir! Kann ich hier etwas machen? Kann ich nicht zum neuen Dienstrecht wechseln? Als die LehrerInnen in Österreich die Wahl bekommen haben für neue oder alt zu entscheiden, war ich schon längst fertig mit dieser Nachmittagsjob.

    Ich bin sehr Dankbar für Ihre Zeit und freue mich von Ihnen zu hören,

    Mit freundlichen Grüßen,

    Lucy Jennings

    1. Liebe Lucy,

      leider auch in deinem Fall das gleiche Problem – einmal im “Alten Dienstrecht” muss man in diesem verbleiben, was dazu führt, dass der Quereinstieg nicht möglich ist und man im Sondervertrag verbleiben muss. Eine Umstieg ins “Neue Dienstrecht” ist nicht möglich. Du kannst da leider nichts machen…

  6. Einen schönen guten Abend,

    ich bin mit Schuljahr 2017/18 als Sondervertragslehrer im alten Dienstrecht eingestuft worden (Abschluss FH-Diplomstudiengang Militärische Führung und die Diplomsportlehrerausbildung an der BSPA Wien mit dem Spezialfach Bewegung und Sport an Schulen). Ich hatte nie eine Wahl zwischen altem und neuen Dienstrecht wie meine Kollegen die gleichzeitig mit mir gekommen sind. Diese hatten sich dies aussuchen können.
    Dies ist ja eine Diskriminierung, da ich heuer in das pd-Schema wechseln wollte, da es ja ein Schreiben gegeben hat, dass man mit Sondervertrag ins pd-Schema wechseln kann und ich nie die Wahl hatte obwohl andere Kollegen es zur gleichen Zeit hatten.
    Laut Aussage der BD ist dies aber bei mir nicht möglich da ich im alten Dienstrecht bin.
    Welche Möglichkeit gibt es da noch für mich?
    Danke für die Info.
    Lg

    1. Lieber Christoph,

      die Wahl zwischen Dienstrecht alt und neu hatten damals nur Kolleginnen und Kollegen mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium. Sonderverträge mussten zwingend bis zum Schuljahr 2019/20 immer im alten Dienstrecht abgeschlossen werden. Somit sind alle Kolleginnen und Kollegen mit einem Sondervertrag und ohne Lehramtsstudium deren Anstellung vor dem Schuljahr 2019/20 stattgefunden hat im alten Dienstrecht. Das trifft in deinem Fall auch auch dich zu, ein Wechsel ins neue Dienstrecht ist nicht möglich.
      Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es keine Möglichkeit deinen Vertragsstatus zu verbessern. Ich habe aber die Hoffnung, dass mit der nächsten Dienstrechtsnovelle der Quereinstieglehrgang für aktive Kolleginnen und Kollegen im alten Dienstrecht ermöglicht wird.
      Die PULL-UG verfolgt dieses Anliegen u.a. auch auf der gewerkschaftlichen Ebene und da bin ich ganz bei dir – meines Erachtens findet hier eine Diskriminierung statt.

  7. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin gerade beim Googleln auf Ihr Forum hier gestoßen und möchte mich auch gleich mit einer Frage an Sie wenden.
    Wissen Sie vielleicht von anhängigen oder erfolgten Klagen gegen die Republik, die die Beseitigung dieser Ungleichbehandlung von LehrerInnen, die unter dem Zwang des alten Dienstrechts stehen, und Lehrenden, die nach der PD-Besoldung entlohnt werden, zum Ziel haben/hatten?

    Die Unterschiede sind fulminant, teilweise bis zu 1000 Euro brutto bei Vollanstellung – und das sogar bei Vergleichen von Neuanstellung im PD mit einer Altanstellung plus 6, 7, 8 bzw. 9 Dienstjahren im Schuldienst!

    An meiner Schule gibt es gleich mehrere Fälle. Meine Kollegin und ich waren auch als Studentinnen für ein paar Stunden im Jahr 2011/12 an einer HLW angestellt (meine Kollegin damals sogar zwei Jahre), haben danach andere Jobs gehabt bzw. das Studium fertig gemacht und sind deshalb im alten DR verhaftet. Weiters interessant: Dieses Dienstjahr von 2011/12 (bzw. beide Dienstjahre meiner Kollegin) werden NICHT als Vordienstzeit angerechnet, da sie als Vorbildungsausgleich abgezogen werden. Trotzdem sind wir dadurch im alten DR!
    Weiters möchte ich auch darauf hinweisen, dass es auch vor allem Frauen trifft, die z.B. aus einer längeren Kindererziehungs-Pause in den Lehrberuf zurückkehren möchten.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass so eine Regelung in privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen möglich wäre.
    Wir erwägen eine Klage und lassen uns diesbzgl. gerade rechtlich beraten.

    Beste Grüße,
    M. P.

    P.S.: Bei meiner Interessensvertretung wurde mir gesagt, man habe in dieser Sache – obwohl schon seit Jahren immer wieder reklamiert – einfach kein Gehör gefunden und das Ministerium lehne es ab, diese Regelung zur Altrecht-Verpflichtung zu ändern, d.h. etwa ein Optionsrecht einzuführen. Man sagte mir weiters, wir sollen selber selber an das Ministerium wenden.

    1. Liebe M.P.,

      mir sind derzeit keine Klagen bekannt. Es kann natürlich durchaus sein, dass hier Betroffene Klage eingereicht haben. Ich sehe da leider derzeit überhaupt keinen Spielraum – die Rechtslage ist eindeutig und das wird sich wohl nur über die Gerichte klären lassen.
      Leider haben sie wirklich Pech gehabt, dass durch ihre Anstellungen an der HLW das “Alte Dienstrecht” zur Anwendung kommt. Ich verstehe hier ihren Unmut. Was aber definitiv nicht richtig sein kann, dass ihnen die Dienstzeiten an der HLW nicht angerechnet wurden. Alle Dienstzeiten im öffentlichen Dienst müssen beim Besoldungsdienstalter, bis zu einem gewissen Zeitraum, angerechnet werden.
      Interessant finde ich auch den Hinweis der PV, dass Sie sich selbst an das Ministerium wenden sollten.

  8. Hallo, ich bin bei meiner Recherche zum Sondervertrag auf deine Seite gestoßen! Ich habe die Zertifizierung für den Quereinstieg seit Mai diesen Jahres, habe aber keine Anstellung an einer NMS in der Nähe gefunden. Nun habe ich eine Zusage für eine Sonderschule, bei der ich auch vorstellig wurde. Ich habe nun große Sorge, dass ich mir damit den Weg in den Quereinstieg „verbaue“. Was bedeutet das neue Sondervertragsrichtliniengesetz vom 1.9.2023 für mich? Es ist so schwer an zuverlässige Informationen zu kommen…Danke und liebe Grüße

    1. Liebe Lena,

      die Zertifizierung hast du ja für ein oder mehrere Fächer. Diese gibt es natürlich so nicht an der Sonderschule – daher bekommt du auch einen Sondervertrag. Die Sondervertragsrichtlinie regelt nur, wie hoch deine Abschläge (bei dir wahrscheinlich 10 %) durch das nicht vorhandene Lehramt sind und welche zusätzlichen pädagogischen Ausbildungen du absolvieren musst.

      Der Zugang zum Quereinstieglehrgang kann erst dann starten (und damit auch ein abschlagsfreier Dienstvertrag), wenn du deine zertifizierten Gegenstände an einer MS oder PTS unterrichtest. Dein Sondervertrag hat also keinen Einfluss auf das Anrecht zum Quereinstiegslehrgang und einen abschlagsfreien Vertrag. Du kannst also das Jahr in der Sonderschule beginnen, den Vertrag auslaufen lassen und dich dann neu bewerben oder durch eine Versetzung an eine MS oder PTS (mit Anstellung für deine zertifizierten Fächer) deinen regulären Dienstvertrag erhalten und deinen Quereinstieglehrgang beginnen.

      Wichtig ist, dass du einen Schultypwechsel vor dem Schuljahr 2029/30 vollziehst, denn bis dahin gilt die Quereinstiegsregelung.

      1. Vielen Lieben Dank für die Infos, das beruhigt mich sehr! Ich habe zudem die Info, dass es jetzt zum Herbst eine Gesetzesnovelle für die inklusive Pädagogik geben soll, wodurch diese auch für den Zertifizierungsvorgang freigegeben wird. Dann hätte ich wohl auch die Chance, als Quereinsteigerin an eine Sonderschule mit vollwertigem Gehalt unterrichten zu dürfen. Weißt du hierzu zufällig näheres? Danke ☺️

        1. Dazu habe ich bis dato keine Informationen erhalten, aber vorstellbar und dringend notwendig ist dies allemal. Wir haben das auf jeden Fall schon ans Ministerium weitergeleitet. Da müssen wir uns wohl noch ein wenig gedulden, aber ich gehe davon aus, dass es da etwas geben wird.

    1. Lieber Philipp,

      weil es bis zum Schuljahr 2019/20 ausschließlich eine Sondervertragsrichtlinie für das Alte Dienstrecht gab. Erst im April 2019, mit Gültigkeit ab 1. September 2019, gab es eine eigene Sondervertragsrichtlinie für das Neue Dienstrecht.

      Seit diesem Schuljahr gibt es aber auch neue Richtlinien für das Alte und das Neue Dienstrecht. Hier werden vor allem Kolleginnen und Kollegen im Altrecht besser gestellt und die BD Steiermark führt hier auch amtswegig Verbesserungen der Verträge durch. Konkret heißt das, die BD prüft Verträge im Altrecht und stellt diese dann rückwirkend zum 1. September um. Das hat zur Folge, dass sich die Entlohnungsgruppe ändert (bessere Einstufung) – z.B. von l 2a 1 auf l 2a 2 oder von l 2b 1 auf l 2a 1.

  9. Hallo,
    ich überlege gerade, mich für eine Anstellung als Englischlehrerin im Sondervertrag zu bewerben. Sollte ich diese bekommen, habe ich dann später noch die Möglichkeit auf einen Vertrag als Quereinsteigerin (falls das mit dem Zertifikat als Quereinsteigerin klapp) umzusteigen?
    Danke für eine kurze Rückmeldung,
    mit lieben Grüßen
    Sara

    1. Hallo Sara,

      du kannst ganz normal mit einem Sondervertrag einsteigen und falls die Zertifizierung gelingt, kannst du dich in den zertifizierten Gegenständen anstellen lassen, bzw. dich auf Stellen bewerben, die deine zertifizierten Stunden anbieten. Damit erwirbst du auch das Recht, den HLG “Quereinstieg” zu besuchen und dein Vertrag wird in einen Dienstvertrag umgewandelt und die Abschläge entfallen.

  10. Hallo Danny!
    Ich bin bei meinen Recherchen auf diese Seite gestoßen, vielleicht kannst Du meine Fragen beantworten.
    Ich unterrichte seit September 2022 Deutsch an einer Wiener HTL. Ich bin im Sondervertrag angestellt. Wo sehe ich denn, wieviel Gehaltsabschlag ich habe? In meinem Vertrag steht nichts davon.
    Ich habe ein Diplomstudium Germanistik absolviert, jedoch keine facheinschlägige Berufserfahrung. Verstehe ich das richtig, dass ich somit keine Möglichkeit habe, mich berufsbegleitend weiterzubilden, um in ein Dienstverhältnis ohne Sondervertrag zu wechseln? Ich müsste also “ganz von vorne” mit einem Lehramtsstudium beginnen, um eines Tages aus dem Sondervertrag zu kommen?

    1. Liebe Martina,

      ich habe deine Anfrage an meine PV Kolleginnen und Kollegen aus dem AHS-Bereich mit deiner angegebenen Emailadresse weitergeleitet, weil ich nur für die Pflichtschulen zuständig bin und leider keine sichere Auskunft geben kann, wie das im Sek II Bereich geregelt ist. LG, Danny

  11. Hallo!

    Ich unterrichte seit 2019 mit einem Sondervertrag in der Sek II. Ich habe jetzt, die laut Dienstvertrag angestrebten 60 ECTS erbracht.
    Nun lautet meine Frage:
    Bekomme ich, also für 4,5 Jahre meine 10% Abschläge rückwirkend ausbezahlt?
    Das Ansuchen für den Regelvertrag wird in den nächsten Wochen passieren.

    LG,
    Dominik

    1. Lieber Dominik, die hier genannten und diskutierten gesetzlichen Regelungen beziehen sich ausschließlich auf den Primar- und Sek-I-Bereich. Ich habe deine Anfrage an meine Kollegen aus dem Sek II-Bereich an deine angegebene Emailadresse weitergeleitet. LG, Danny

  12. Lieber Danny!

    Ich befinde mich noch im Bachelorstudium Lehramt und unterrichte in einer Sonderschule. Meine Lehramtsfächer sind Inklusive Pädagogik, sowie Ernährung. Weißt du zufällig, wie viel Abschlag ich bekommen sollte? Befinde mich laut Lohnzettel im Sondervertrag.

    Danke und Lg
    Tina

    1. Liebe Tina,

      eigentlich solltest du mit einem Lehramtsstudium einen regulären Vertrag in der Ausbildungsphase bekommen (Abschlag 15%) für die Dauer bis der Bachelor absolviert wurde.
      Der Sondervertrag macht eigentlich nur dann Sinn, wenn du kein Lehramt hast bzw. keine Inklusionspädagogik studierst. Das ist aber bei dir nicht der Fall. Ich bin der Meinung, dass dein Vertrag falsch ausgestellt wurde.

  13. Ich bin als Native Speaker Teacher seit dem SJ 2011/12 mit einem Sondervertrag in der Entlohnungsgruppe L2a1 an eine Wiener Volksschule berufstätig.

    Ich habe ein Bachelor- und Masterstudium sowie eine Lehrbefähigung aus den USA. Ich bin nicht sicher, ob die neue Sondervertragsrichtlinien für mich gultig sind.

    Ist der Text der neuen Richtlinien irgendwo online zu lesen? Welche Voraussetzungen gibt es, um von den Verbesserungen zu profitieren? Danke im Voraus.

  14. Lieber David,

    das hängt von deinen Abschlüssen ab. Wenn diese zu deiner Verwendung an der Schule passen, auch wenn es kein Lehramt ist, dann sollte dies möglich sein. Im Gesetz spricht man hier von einer “der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechenden Ausbildung” oder z.B. von einem “einschlägigen” Bachelorabschluss – ein Beispiel wäre hier ein universitärer Abschluss in inklusiver Bildung und anschließend einer Verwendung als Sonderschullehrperson. Das heißt die Ausbildung passt zur Verwendung auf dem Arbeitsplatz und/oder ist einschlägig.
    Schreib mir eine Mail, dann können wir das genauer besprechen.

  15. Hallo,

    ich arbeite seit nunmehr über 10 Jahren noch im Altvertrag als Deutschförderlehrerin und leite seit einigen Jahren eine Deutschförderklasse. Eingestuft bin ich in die L2a1-Reihung. Ausbildungstechnisch habe ich den Mag. in DaF. Die notwendigen 30 Ects für Pädagogik wurden mir schon angerechnet, da ich Pädagogik im Magisterstudium als Nebenfach studiert habe. Gibt es in meinem Fall überhaupt die Möglichkeit noch zumindest auf L2a2 hochgestuft zu werden?

    Ganz lieben Dank

    1. Liebe Stanka,

      das hängt davon ab, wo du dein Studium absolviert hast. Wenn es mit einem österreichischen Studium vergleichbar ist und es dir quasi anerkannt wurde oder es ein Studium nach Punkt 1.12. oder 1.12a. der Anlage 1 BDG 1979 ist, dann sollte einer Einstufung in l2a2 nichts im Wege stehen. Ich würde dir hier empfehlen, bei der BD nachzufragen und sie sollen auch gleich prüfen, ob die neue Sondervertragsrichtlinie zu einer Verbesserung deines Vertrages führt.

      Aus der Anlage 1 BDG 1979: Hochschulbildung
      1.12. Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:
      a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder
      b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

      1.12a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Z 1.12 lit. a oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes erfüllt.

  16. Hallo,
    ich verstehe das Einstufungssystem leider nicht. Ich bin Quereinsteigerin und habe einen Sondervertrag erhalten. Ich habe unterm Schuljahr eine Krankenstandsvertretung in einem meiner zertifizierten Fächer in einer AHS angenommen. Im Sondervertrag werden -10% von Grundgehalt abgezogen – was bedeutet das? Bisher wurden auch keine einschlägigen langjährigen Berufserfahrungen berücksichtigt. Wer beurteilt “einschlägig”?
    Vielen Dank!

    1. Liebe Martina, ich kann leider keine genauen Angaben zu den Quereinsteigerregelungen in der AHS machen. Wenn man zertifiziert ist, in den zertifizierten Fächern eingesetzt ist und zum Hochschullehrgang Quereinstieg zugelassen, dann sollte man sowieso keinen Sondervertrag erhalten, denn dann erfüllt man alle Anforderungen für einen regulären und vor allem abschlagsfreien Vertrag zu erhalten.

      Ein Sondervertrag ist normalerweise immer mit Abschlägen versehen, d.h., es werden vom Brutto Grundgehalt in der jeweiligen Entlohnungsstufe, wie in deinem Fall, 10 % abgezogen.

      Einschlägige Zeiten sind dann einschlägig, wenn sie für deine Verwendung nützlich sind und du eben in dem Bereich, in dem du vorher gearbeitet hast, zu deiner Ausbildung und deinen Fächern, die du unterrichtest, passen.

  17. Hallo Danny!
    Ich bin bei meinen Recherchen auf diese Seite gestoßen, vielleicht kannst Du meine Fragen beantworten.
    Ich bin als Förderlehrerin in Fächern Deutsch und Mathe seit Jänner 2024 an einer VS in Niederösterreich. Ich bin im Sondervertrag (-10%) angestellt.
    Ich habe in Polen ein Lehramt DaF, Diplomstudium Germanistik ( Abschluss Bachelor+ Magister) und 6 Jahre Berufserfahrung (leider auch in Polen). Leider in meinem Gehaltsschema wurde mir nichts angerechnet. Ich wurde aufgefordert in den kommenden 8 Jahren 60 ECTS nachzuholen. Verstehe ich das richtig, wenn ich berufsbegleitend den Hochschullehrgang mache, werde ich diesen Abschlag rückwirkend ausbezahlt bekommen? Ändert sich dadurch auch die Einstufung im Gehaltsschema?
    Liebe Grüße, Domi

    1. Liebe Dominika,

      der Sondervertrag ist wahrscheinlich deshalb zustande gekommen, weil es in Österreich kein Lehramt DaF gibt und dein Diplomstudium Germanistik eben auch kein Lehramt ist. Deine 6 Jahre Berufserfahrung müssen sie dir aber meiner Meinung nach zur Gänze anerkennen, wenn das Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestand.

      Der Abschlag von 10 % wird dir auch nach der Absolvierung des Lehrgangs erhalten bleiben. Er ist die Grundvoraussetzung dafür, dass du überhaupt arbeiten darfst.

      Ich würde dir gern 2 Dinge empfehlen:
      1. Wende dich an ENIC NARIC AUSTRIA (https://www.aais.at) um deinen Abschluss bewerten zu lassen, falls das der Dienstgeber noch nicht gemacht hat.
      2. Überlege, ob du nicht in der Sek I einsteigst und dich vorab als Quereinsteigerin über das BMBWF zertifizieren lässt. Da müsstest du mit deinen Abschlüssen, dann auch einen 60 ECTS Kurs belegen, würdest aber 100 % Gehalt beziehen und hättest auch 8 Jahre für den Kurs Zeit.

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