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Neue Sondervertragsregelungen im PD-Schema – „Neues Dienstrecht“ und im „Alten Dienstrecht“

Mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2022 wurde nun auch ein die Möglichkeit geschaffen, dass Lehrpersonen die an einem Schultyp unterrichten, der nicht ihrer Lehramtsausbildung entspricht, bis zum Schuljahr 2028/29 einen abschlagsfreien Vertrag zu erhalten.
Lehrpersonen die sich derzeit mit einem Sondervertrag unterrichten, haben ein Antragsrecht und können somit ihre Vertragsumstellung beantragen. Bei Antragstellung bis 28. Februar 2023 erfolgt rückwirkend eine Umstellung zum 1. September 2022, d.h. die Gehaltsbestandteile, die aufgrund des Abschlags entstanden sind, werden nachbezahlt. Bei späterer Beantragung erfolgt die Umstellung zum nächstfolgenden Monatsersten.
Anträge müssen formlos über den Dienstweg eingereicht werden.

LVG §32 (15): Steht keine Person mit einer für die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung zur Verfügung oder erweist sich eine Person durch die für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung als besonders geeignet, werden bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 die Zuordnungsvoraussetzungen auch durch eine für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung erfüllt. Eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in Verbindung mit § 3 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, ist auf Antrag dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen. Die Zuordnung hat während der ersten sechs Monate des Inkrafttretens dieser Bestimmung rückwirkend ab dem 1. September 2022 zu erfolgen, danach ab dem nächstfolgenden Monatsersten.

Update: Diese Regelung gilt auch für Verträge im „Alten Dienstrecht“. Wenn also ein Lehramt absolviert wurde und man mit einem Sondervertrag in der Pflichtschule angestellt ist, kann man ab sofort die Umstellung des Vertrags beantragen. Daraufhin wird man in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 überführt.
Bei Antragstellung bis 28. Februar 2023 erfolgt rückwirkend eine Umstellung zum 1. September 2022, d.h. die Gehaltsbestandteile, die aufgrund der niedrigeren Entlohnungsgruppe entstanden sind, werden nachbezahlt. Bei späterer Beantragung erfolgt die Umstellung zum nächstfolgenden Monatsersten.
Anträge müssen formlos über den Dienstweg eingereicht werden.

LVG §26 (2) lit. i: … bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel I und Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden sind und § 32 Abs. 15 vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass für bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 zuzuordnen ist


Durch die 1. Dienstrechtsnovelle 2022 aus dem letzten Sommer gibt es seit dem Schuljahr 2022/23 die Möglichkeit des Quereinstiegs für Personen ohne ein abgeschlossenes Lehramt.
Lehrpersonen, die sich derzeit im Dienst befinden und die Voraussetzungen erfüllen, haben noch bis zum 30.08.2023 ein Antragsrecht auf Vertragsumstellung. Bei Antragstellung bis zum 28. Februar 2023 erfolgt die Vertragsumstellung rückwirkend zum 1. September 2022 – danach immer zu nächsten Monat.
Voraussetzungen sind ein fachlich geeignetes Hochschulstudium, das mit mindestens einem unterrichteten Fach in Verbindung steht. Des Weiteren wird eine mindestens 3-jährige fachlich geeignete Berufspraxis benötigt, wobei zwei Jahre davon auch geleistete unterrichtliche Tätigkeit sein können, sowie die Absolvierung des Hochschullehrgangs Quereinstieg.

Seite des BMBWF zum Quereinstieg

Informationen zum Hochschullehrgang Quereinstieg


2 Gedanken zu „Neue Sondervertragsregelungen im PD-Schema – „Neues Dienstrecht“ und im „Alten Dienstrecht““

  1. Nun kann ich aber weder das eine noch das andere beantragen, obwohl ich ein abgeschlossenes Diplomstudium in Anglistik/Amerikanistik habe, sowie alle fachdidaktischen und pädagogischen LVs ebenfalls absolviert habe und bereits im 6.Dienstjahr bin. Also weder kann ich ins neue Dienstrecht wechseln, noch darf ich den Quereinsteiger Hochschullehrgang machen, weil ich ja im alten Dienstrecht bin…? Das bleibt weiterhin? Wirklich sehr ärgerlich…. Vielleicht wissen Sie einen Ausweg? Herzliche Grüße
    Tatjana Lipp

    1. Liebe Tatjana, es ist wirklich so, dass sich im Grunde für relativ viele Anstellungskonstellationen die Situation verbessert hat. Leider eben für deine nicht. Ein Wechsel ins neue Dienstrecht ist auch nicht möglich – wer einmal einem Dienstrecht zugeordnet wurde, verbleibt in diesem, auch wenn man z.B. das Bundesland wechselt oder für einige Jahre aussetzt. Ich sehe hier leider derzeit keinen Ausweg. Ich werde das Thema aber aufgreifen und weitertragen. Liebe Grüße, Danny Noack

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