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Wenn COVID bleibt – Covid-19 als Berufskrankheit

Du hast dich in der Schule mit SARS-CoV-2 infiziert, bist an COVID erkrankt, giltst mittlerweile als genesen, bist aber doch nicht ganz gesund: Du hast noch Monate nach der Infektion Atemnot, bist schnell erschöpft und nicht voll belastbar. Kann es sein, dass du Long-COVID-Symptome hast? Wenn das auf dich zutrifft, dann mache eine Verdachtsmeldung auf Berufskrankheit; bitte auch jetzt noch!

Grundsätzlich ist jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit laut Gesetz zu melden – und zwar vom Dienstgeber bzw. von den behandelnden Ärzten und Ärztinnen.
Betroffene können diese Meldung aber auch selbst machen – dies gilt auch für COVID-19. Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt dem Unfallversicherungsträger. Somit gilt: Auch im Zweifelsfall ist eine Berufskrankheiten-Meldung zu erstatten. Die gesetzliche Grundlage ist § 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). In der ASVG-Berufskrankheiten-Liste finden sich Infektionskrankheiten unter
Punkt 38, COVID-19 ist eine meldepflichtige Infektionskrankheit. Es gibt keine Fristen für die Antragstellung – sie sollte aber innerhalb von zwei Jahren nach Erkrankung erfolgen. Nur bei Anerkennung übernimmt die Sozialversicherung sowohl Heilbehandlung und Rehabilitation als auch unter bestimmten gesetzlichen
Voraussetzungen die finanzielle Entschädigung, wenn die Arbeitsleistung eine Zeit lang eingeschränkt werden muss.
Nähere Informationen, sowie Antrag und Fragebogen, für BVAEB-Versicherte findest du hier. Für ÖGK-Versicherte ist die AUVA zuständig. Nähere Infos sind hier abrufbar.


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